BAG, Urteil v. 9.9.2020, 4 AZR 195/20

Die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Abschn. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L, wenn innerhalb von Arbeitsvorgängen, die mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen, schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß erbracht werden müssen.

Sachverhalt

Der Klägerin, ausgebildete Justizfachangestellte, ist die Tätigkeit in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen an einem Amtsgericht übertragen worden. Vergütet wurde sie nach der EG 6 TV-L. Das beklagte Land hatte zu dieser Stelle eine Aufgabenbeschreibung erstellt, wonach die Klägerin insgesamt zu 25,17 % ihrer Gesamtarbeitszeit schwierige Tätigkeiten i. S. d. Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Abschn. 12.1 der Entgeltordnung (EO) TV-L auszuüben hatte. Zudem ist es von 11 Arbeitsvorgängen ausgegangen, da es jede Einzeltätigkeit, die in der Protollerklärung Nr. 3 aufgeführt ist, als eigenen Arbeitsvorgang angesehen hatte.

Die Klägerin klagte nun auf Vergütung nach der EG 9a TV-L und begründete dies damit, dass ihre Tätigkeit lediglich aus einem Arbeitsvorgang bestehe, innerhalb dessen sie in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten auszuüben habe.

Die Entscheidung

Während die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen wurde, hatte sie vor dem BAG Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die Tätigkeit der Klägerin die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9a EO TV-L erfüllt. Es begründete dies damit, dass der Klägerin alle Tätigkeiten in der Serviceeinheit einheitlich zugewiesen waren und zu einem Arbeitsergebnis führten. Aufgrund dessen handele es sich vorliegend nur um einen Arbeitsvorgang. Innerhalb dessen erbrachte die Klägerin in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten.

Das BAG führte hierzu aus, dass die gesamte Tätigkeit eines Mitarbeiters aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang bestehen könne; denn maßgeblich für die Bestimmung des ­Arbeitsvorgangs sei allein das Arbeitsergebnis, nicht die tarifliche Wertigkeit der Einzeltätigkeiten. Es bekräftigte zudem, dass es an seiner seit dem Jahr 2013 bestehenden Rechtsprechung zur Bestimmung und Bewertung von Arbeitsvorgängen festhalte, wonach die gesamte Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden könne. Insbesondere auch Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten, so das Gericht, wenn sie zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen, zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge genüge es für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der "schwierigen Tätigkeiten", wenn solche innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Umfang anfallen. Dagegen sei es nicht erforderlich, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 Satz 4 und 7 TV-L bestimmten Maß – mindestens zur Hälfte, zu einem Drittel oder zu einem Fünftel – anfallen. Diese nach den tarifvertraglichen Regelungen maßgebliche Grundregel gelte uneingeschränkt auch bei einer Eingruppierung nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschn. 12.1 EO TV-L). Es stehe dieser Auslegung auch nicht ein anderer Wille der Tarifvertragsparteien entgegen; denn ein solcher habe in den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden.

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