Verantwortliche Praxiseinrichtung ist nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 1 HebG diejenige Praxiseinrichtung, die die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils gegenüber der studierenden Person übernimmt. Hierzu ermächtigt sind gem. § 15 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 HebG Krankenhäuser, die zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassen sind.

In Anlehnung an diese Definition haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 4 Satz 1 TVHöD festgelegt, dass verantwortlich für die Durchführung des berufspraktischen Studienteils gegenüber den Studierenden nur ein Krankenhaus sein kann, das Hebammenstudierende berufspraktisch ausbildet und gemäß § 108 SGB V zur Versorgung zugelassen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass an der berufspraktischen Ausbildung mehrere Einrichtungen und Hebammen beteiligt sind. In diesem Fall obliegt dem Krankenhaus die Organisation und Koordination der Durchführung des berufspraktischen Studienteils.

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