Das wichtigste betriebsverfassungsrechtliche Organ auf der Arbeitnehmerseite ist der Betriebsrat. Er wird von den volljährigen Arbeitnehmern des Betriebs – ausgenommen die leitenden Angestellten (vgl. § 5 Abs. 3 BetrVG) – gewählt.

Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung (Repräsentant)[1] der Arbeitnehmer des Betriebs innerhalb der Betriebsverfassung, hat aber auch die Interessen des Betriebs zu berücksichtigen. Er vertritt die Interessen der Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzes (vgl. §§ 5, 6 BetrVG) mit Ausnahme der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG). Deren Interessen werden durch ihren Sprecherausschuss wahrgenommen (§§ 1, 25 SprAuG).

Als Organ der Betriebsverfassung wird der Betriebsrat im eigenen Namen (vgl. § 10 ArbGG) kraft Amtes tätig. Er besitzt jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist nicht rechtsfähig und auch nicht vermögensfähig.[2]

Der Betriebsrat ist Träger von Rechten und Pflichten nur, soweit sie ihm durch Gesetz verliehen werden. Er ist kein gesetzlicher Vertreter des einzelnen Arbeitnehmers, also nicht befugt, ohne entsprechende Vollmacht in dessen Namen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.[3]

Der Betriebsrat kann keine Verbindlichkeiten eingehen und keine Forderungen erwerben. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 40 BetrVG. Hiernach kann er vom Arbeitgeber die notwendigen Sachmittel für seine Tätigkeit verlangen.[4] Schließt er Verträge mit Dritten ab, etwa mit Sachverständigen oder Rechtsanwälten, kann er nicht Schuldner sein. Auch der Arbeitgeber wird nicht verpflichtet, es sei denn, er hat dem Betriebsrat eine entsprechende Vollmacht erteilt.[5] Dies wird z. B. angenommen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat sachliche oder personelle Mittel zum Betrieb einer Kantine zur Verfügung stellt.[6]

Hat der Betriebsrat das Recht, Sachverständige oder Rechtsanwälte beizuziehen, ist jedoch der Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Verträge abzuschließen und ggf. einzelne Betriebsratsmitglieder, wenn diese persönlich den Auftrag erteilt haben, von ihren Verbindlichkeiten zu befreien.[7]

Die Mitglieder des Betriebsrat führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus (§ 37 Abs. 1 BetrVG).

[1] Vgl. hierzu: v. Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 2. Aufl. 1990, S. 42.
[4] BAG, Beschluss v. 21.4.1983, 6 ABR 70/82,

Fittnig/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt (FKHES) § 1 Rz 153.

[5] FKHES § 1 BetrVG Rz 194 m. w. N.
[7] FKHES a. a. O Rz 195.

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