Der Arbeitgeber kann hinsichtlich der neu eingestellten Beschäftigten eine betriebliche Übung beseitigen, indem er die entsprechende Leistung im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausschließt.[1]

 
Praxis-Tipp

Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot haben grundsätzlich alle Beschäftigten Anspruch auf die gleichen Leistungen. Der Ausschluss einzelner Beschäftigter ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig. Es muss somit einen sachlichen Grund dafür geben, wenn Sie Beschäftigte unterschiedlich behandeln.[2] Anspruch auf die aus einer betrieblichen Übung erwachsenen Leistungen haben grundsätzlich alle Beschäftigte, mit denen während der Geltung dieser betrieblichen Übung ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Eine Ungleichbehandlung liegt jedoch nicht vor – da es sich dann um zwei unterschiedliche Gruppen von Beschäftigten handelt – wenn Sie an alle Beschäftigten, die ab einem bestimmten Datum eingestellt werden, keine Leistungen aus betrieblicher Übung mehr erbringen.

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