In den letzten Jahren hat sich in der Literatur[1] immer wieder die Frage gestellt, ob auch die bislang erlaubte oder geduldete Nutzung des Internets und auch des E-Mail-Verkehrs für private Zwecke eine diesbezügliche betriebliche Übung entstehen lassen kann. Sofern der Arbeitgeber eine Dienstanweisung für die Internetnutzung erlassen hat, liegt eine Rechtsgrundlage vor, so dass bereits aus diesem Grund keine betriebliche Übung entstanden sein kann.[2]

Im Ergebnis "passt" es nicht, eine betriebliche Übung für die Internetnutzung anzunehmen. Eine betriebliche Übung gewährt grds. einen vermögensrechtlichen Vorteil. Bei der Internetnutzung besteht angesichts der üblichen Flatrates hingegen kein Vermögensvorteil. Es handelt sich dabei lediglich um eine Annehmlichkeit. Ferner müsste man sich fragen, in welchem Umfang die Internetnutzung weiterhin gewährt werden soll, da jeder Beschäftigte das Internet monatlich sehr unterschiedlich nutzt. Da die private Internetnutzung erhebliche Auswirkungen auf das Funktionieren eines Betriebs haben kann, können die Beschäftigten auch nicht annehmen, dass der Arbeitgeber sich mit der Duldung bzw. Erlaubnis für alle Zeit binden wollte.

Aus den vorstehend genannten Gründen kann eine betriebliche Übung hinsichtlich einer bislang geduldeten bzw. gestatteten privaten Nutzung der Telefonanlage ebenfalls nicht entstehen.

[1] Raimund Waltermann, Anspruch auf private Internetnutzung durch betriebliche Übung, NZA 2007, 529; Dirk-M. Barton, Betriebliche Übung und private Nutzung des Internetarbeitsplatzes, NZA 2006, 460.

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