Eine betriebliche Übung kann auch zu Gunsten von Beschäftigten entstehen, mit denen erst nach Entstehung der betrieblichen Übung ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Zudem haben neu eingestellte Beschäftigte aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls Anspruch auf die sich aus der betrieblichen Übung ergebenden Leistungen, es sei denn, die Leistung wurde im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.[1]

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