Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 2.854,74 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, auf welche Gehaltsbestandteile der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) anwendbar ist.

Die Klägerin ist seit dem 04.11.2013 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 18.10.2014 enthält in § 4 folgende Regelungen zur Vergütung:

(1)

Die Grundvergütung beträgt EUR 8,10 brutto pro Stunde.

(2)

Erfolgt eine Beschäftigung mit einer anderen Tätigkeit, so ist die bisherige Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 weiter zu zahlen.

(3)

Die Zahlung des Gehaltes ist in der ersten Woche des Folgemonats fällig. …

(4)

Die Gesellschaft zahlt dem Mitarbeiter zusätzlich zu dem unter § 4 Abs. 1 aufgeführten Bruttostundenlohn einen freiwilligen Brutto/ Leistungsbonus von max. EUR 1,00 der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung für Agenten ergibt.

(5)

Die Zahlung von Boni, Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitsgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt, ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit, erfolgte. Insbesondere ist der Arbeitgeber gemäß § 4a des Entgeltfortzahlungsgesetzes berechtigt, Sondervergütungen für die Zeiten von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu kürzen. …

Anlässlich der Einführung des MiLoG bot die Beklagte der Klägerin am 06.01.2015 eine Änderung zum Arbeitsvertrag an, nach der die Grundvergütung nach § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages auf 8,50 EUR erhöht werden sollte. Gleichzeitig sollte sich der in § 4 Abs. 4 geregelte Brutto/ Leistungsbonus auf einen Betrag von max. 0,60 EUR reduzieren und sich weiterhin nach der jeweils gültigen Bonusregelung für Agenten richten. Dieses Angebot auf Abänderung des Arbeitsvertrages nahm die Klägerin nicht an.

Daraufhin teilt die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2015 mit, dass die Grundvergütung weiterhin 8,10 EUR brutto pro Stunde und der Brutto/ Leistungsbonus max. 1,00 EUR brutto pro Stunde betrage, wovon allerdings 0,40 EUR pro Stunde fix gezahlt würden. Auf den Inhalt des Schreibens vom 26.01.2015 (Bl. 15 f d. A.) wird verwiesen.

Die von der Klägerin im Januar 2015 geleisteten 169,63 Zeitstunden rechnete die Beklagte mit 8,10 EUR brutto ab und zahlte der Klägerin darüber hinaus einen Bonus i. H. v. 1,00 EUR pro Zeitstunde, mithin insgesamt 169,63 EUR. Auf den Inhalt der Verdienstabrechnung für den Januar 2015 (Bl. 17 d. A.) wird verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die arbeitsvertraglich geschuldete Grundvergütung unterschreite den gesetzlichen Mindestlohn. Die Bonuszahlung dürfe nicht zur Berechnung der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns herangezogen werden. Da zwischen den Parteien keine Änderungsvereinbarung zustande gekommen sei, verbleibe es bei dem Bonusanspruch von max. 1,00 EUR brutto pro Stunde. Hinzu komme allerdings der gesetzliche Mindestlohn als Grundvergütung i. H. v. 8,50 EUR brutto pro Stunde. Im Monat Januar 2015 sei ein Vergütungsrückstand i. H. v. 67,97 EUR brutto entstanden (169,93 Stunden × 0,4 EUR brutto).

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 67,97 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu bezahlen;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie zu einer Grundvergütung von 8,50 EUR brutto pro Stunde zzgl. eines Leistungsbonus von max. 1,00 EUR brutto pro Stunde gemäß der jeweils gültigen Bonusregelung für Agenten zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Gütetermin am 20.04.2015 haben die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2015 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Entscheidung erging gem. § 55 Abs. 3 ArbGG durch den Vorsitzenden allein. Die Parteien haben in der Güteverhandlung vom 20.04.2015 übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragt. In der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung angeschlossen hat, konnte eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Feststellungsantrag zu 2. ist neben dem Leistungsantrag zu 1. zulässig.

Es muss zwar regelmäßig eine Leistungsklage erhoben werden, wenn der Anspruch beziffert werden kann (BAG 24.05.2007 – 6 AZR 706/06 –). Ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO wird jedoch dann bejaht, wenn nur ein einzelnes Element des Zahlungsanspruchs zwischen den Parteien im Streit steht. Die Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn sie zu einer abschließenden Klärung führt, der einfachere und sachgerechtere Weg ist und geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien prozessökonomisch für die Vergangenheit und Zukunft zu klären (BAG 08.05.1984 – 3 AZR 68/82 –, NZA 1985,...

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