Täter möglicher Ordnungswidrigkeiten und somit Adressaten eines Bußgeldbescheids können alle Verantwortlichen i. S. v. § 8 GEG sein, also der Bauherr, Eigentümer und diejenigen Personen, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden (siehe Verantwortliche nach GEG, Kap. 1). Der Eigentümer eines Wohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes oder auch eines gemischt genutzten Gebäudes nach § 106 GEG kommt also in erster Linie neben dem Bauherrn und den von ihnen Beauftragten in Betracht.

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