Bei Fassadenerhaltungsmaßnahmen, die nach den Vorgaben des GEG eine Dämmung erforderlich machen, sind stets Bauteile betroffen, die das Gesamtbild eines Gebäudes prägen, weshalb es in der Regel nicht möglich ist, Veränderungen unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Vorgaben durchzuführen.[1] Dies hat allerdings nicht automatisch zur Folge, dass die Erfüllung der GEG-Vorgaben nicht einzuhalten sind. Bereits § 24 Abs. 2 EnEV hatte vorgesehen, dass andere als in der EnEV vorgesehene Maßnahmen zu prüfen sind (Alternativmaßnahmen), die zur Zielerreichung geeignet sind. Die entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GEG. Eine Änderung der Rechtslage ist hiermit nicht verbunden.[2]

Als Alternativmaßnahme kann insoweit die Verpflichtung zur Innendämmung infrage kommen, die im Einzelfall aber mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden sein kann.[3] Die mit einer Innendämmung verbundenen möglichen Nachteile, wie beispielsweise eine Verkleinerung der Wohn-/Nutzfläche, ggf. nicht mehr nutzbares Einbaumobiliar oder auch Veränderungen in Sanitärbereichen, weil die entsprechenden Anschlüsse nicht mehr passen, können dann wiederum zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen an der Fassade ist nicht nur die Wärmedämmung denkmalschutzrechtlich von Bedeutung, sondern auch optische Veränderungen, wie z. B. ein anderer Anstrich[4] oder das Verschließen von Gebäudeöffnungen,[5] können den Denkmalschutz beeinträchtigen.

[1] MHdWE/Skrobek/Drasdo, 8. Aufl. 2023, § 81 Rn. 25.
[2] BT-Drs. 19/16716, S. 158.
[3] Vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 2.3.2009, 25 K 2496/08, juris.

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