Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin vermietete die Wohnung … mit Vertrag vom 11.9.1997 an die Beklagten. Im Vertrag heißt es u.a. in § 1: „Vermietet werden … 1 WC mit Bad …”. Vor dem Wort „Bad” wurde das vorgedruckte Wort „Dusche” gestrichen. In der Wohnung befindet sich eine Einbauwanne, der entsprechende Wandbereich ist gefliest. Dort kam es zu Wasserschäden bis zum Außenputz.

Mit Schreiben vom 13.12.2000 und 9.1.2001 wies die Klägerin die Beklagten darauf hin, daß die Fliesen nicht dauerhaft benäßt werden dürften; die Badewanne nebst Handbrause dürfe nicht als Dusche verwendet werden, sondern nur im Sitzen als Badewanne. Nach einer nicht streitgegenständlichen fristlosen Kündigung kündigte die Klägerin den Beklagten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 30.4.2001 zum 31.7.2001. Dem widersprachen die Beklagten mit Schreiben vom 30.5.2001.

Mit handschriftlich ausgefülltem Formschreiben vom 30.9.2001 erbat die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 474,11 DM auf 568,18 DM. Dem stimmten die Beklagten mit Fax vom 29.11.2001 zu und zahlen seitdem die geforderte Nettomiete. Mit Schreiben vom 30.11.2001 nahm die Klägerin das Zustimmungsbegehren zurück und führte hierzu aus, daß dieses irrtümlich gefertigt worden sei; zugleich kündigte sie das Mietverhältnis erneut. Dem widersprachen die Beklagten mit schreiben vom 1.3.2002.

Mit Schreiben vom 22.1.2002 teilten die Beklagten mit, daß sie derzeit zwar kein Interesse daran hätten, aus der Wohnung auszuziehen, hierzu indes ggf. bei Zahlung eines Ausgleiches bereit wären. Zu einer von der Klägerin anvisierten Aufhebungsvereinbarung des Mietvertrages kam es nicht.

Die Klägerin behauptet, daß die Beklagten die Badewanne zum Duschen nützen würden; die Wandfliesen entsprächen indes nicht der DIN 18195 und seien nicht geeignet, das Wasser eines Duschstrahls abzuweisen; hierdurch sei es zu einer Durchfeuchtung des Mauerwerks nebst der Schäden am Außenputz gekommen. Sie ist der Ansicht, deswegen zur Kündigung berechtigt zu sein. Sie ist ferner der Ansicht, daß sie das Zustimmungsbegehren vom 30.9.2001 wirksam angefochten habe; diesbezüglich behauptet sie, daß dieses nur abgegeben worden sei, weil die Mieterakte von der Prozeßakte getrennt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Wohnung im Hause … bestehend aus 2 2/2 Zimmern, Bad mit WC, Küche, Flur, Balkon und Kellerraum bis zum 31.7.2001 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, daß der Außenputzschaden auf einer anderen – bauseitigen – Feuchtigkeitsquelle beruhe; sie sind der Ansicht, daß sie auch zum Duschen berechtigt seien; jedenfalls sei ihnen ein Auszug unzumutbar, da sie keinen vergleichbaren Wohnraum finden könnten und infolge ihrer finanziellen Möglichkeit einen Umzug und umzugsbedingte Anschaffungen nicht würden tätigen können.

Der Schriftsatz der Beklagten ist der Klägerin am 17.5.2002 zugestellt worden; vorsorglich hat sie eine Erklärungsfrist beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Der Klägerin war keine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz vom 15.5.2002 zu bewilligen. Denn dieser enthält keinen neuen Tatsachenvortrag, der entscheidungserheblich wäre.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Herausgabeanspruch gemäß § 556 BGB a. F. bzw. § 546 BGB n. F. zu. Denn weder die Kündigung vom 30.4.2001 noch die vom 30.11.2001 hat das Mietverhältnis beendet. Aus diesem Grund steht der Klägerin auch kein Anspruch gemäß § 985 BGB zu. Denn infolge des fortbestehenden Mietvertrages haben die Beklagten gemäß § 986 BGB ein Recht zum Besitz.

Die Kündigung vom 30.4.2001 hat das Mietverhältnis jedenfalls infolge der einvernehmlichen Mieterhöhung gemäß § 558 BGB n. F. nicht beendet. Denn eine einvernehmliche Mieterhöhung stellt aufgrund ihres rechtsgeschäftlichen Charakters eine Novation des Mietverhältnisses dar, die ausgesprochene Kündigungen unwirksam werden läßt. Denn ohne eine ausdrücklich ausgesprochene Einschränkung geben beide Parteien zu erkennen, daß sie den Fortbestand des Mietverhältnisses wünschen.

Die Klägerin hat ihre diesbezügliche Erklärung auch nicht gemäß §§ 119, 142 BGB wirksam angefochten. Auch wenn sie bei Erstellung des Zustimmungsbegehrens aufgrund einer Trennung der Mieter- von der Prozeßakte nicht berücksichtigt hat, daß sie sich in einem Räumungsrechtsstreit mit den Beklagten befindet, so handelt es sich nicht um einen Eigenschafts- od...

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