Die Verwendung eines dem umsatzsteuerlichen Unternehmen (Unternehmensvermögen) zugeordneten Gegenstands (insbesondere Gebäude bzw. Pkw)

  • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen[1], oder
  • für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen[2],

wird als eine einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besteuert.

 
Wichtig

Gegenstand muss dem Unternehmen zugeordnet sein

Die Wertabgabe ist nur dann steuerbar, wenn der Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet war und ggf. zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird.[3] Bei auch privat genutzten Fahrzeugen und Computern ist die Zuordnung zum Unternehmensvermögen bereits bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs zu klären. Der Unternehmer hat insoweit ein freies Zuordnungswahlrecht.[4] Die Zuordnung zum Unternehmen ist ggf. zeitnah und spätestens bis zum 31.7. des Folgejahres (gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen) des Leistungsbezugs dem Finanzamt mitzuteilen. Die Zuordnungsfrist wird als Ausschlussfrist angesehen. Eine Verlängerung der Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung ist für die Zuordnungsfrist unbeachtlich.[5]

 
Wichtig

Dokumentation der Zuordnung zum Unternehmen: Rechtsprechung

An der o. g. "starren" Zuordnungsfrist hat der EuGH Zweifel angemeldet.[6] Im Anschluss an das EuGH-Urteil hat der BFH entschieden, dass sofern innerhalb der o. g. Frist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte bzw. Beweisanzeichen für eine Zuordnung (ausdrücklich oder konkludent) vorliegen, diese Zuordnungsentscheidung auch gelte, wenn sie dem Finanzamt erst nach Ablauf der Frist mitgeteilt oder bekannt werden.

So sieht der BFH etwa in dem tatsächlich im Jahr des Erwerbs der Photovoltaikanlage abgeschlossenen Vertrag mit dem Recht zur Einspeisung des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms in das Stromnetz zzgl. Umsatzsteuer ein Indiz für die volle Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmen des Unternehmers.

Ebenso kann die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen dann für eine Zuordnung von Gebäuden zum Unternehmen sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird.[7]

Nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG gehören zur Bemessungsgrundlage nur die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

[1]

S. Abschnitt 2.1.

[2]

S. Abschnitt 2.2.

[3] § 15 Abs. 1 letzter Satz UStG; die 10 %-Grenze gilt jeweils nur aufgrund einer Sonderermächtigung des EU-Rats.
[5] Abschn. 15.2c Abs. 16 und 17 UStAE. Für den VZ 2020 gilt aufgrund der Corona-Pandemie eine verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung bis 31.10.2021 (bzw. wegen Sonn- und ggf. Feiertag 1.11. bzw. 2.11.). Dementsprechend verlängert sich auch die Frist für die Zuordnung zum Unternehmen.
[7] BFH, Urteile v. 4.5.2022, XI R 29/21 (XI R 7/19) sowie XI 28/21 (XI R 3/19).

2.1 Unternehmensfremde Nutzung durch den Unternehmer oder ­Angehörige

2.1.1 Fahrzeuge, die dem Unternehmen zugeordnet sind

Der Wertabgabenbesteuerung unterliegen insbesondere Fälle, in denen ein Unternehmensfahrzeug vom Unternehmer bzw. von Gesellschaftern einer Gesellschaft auch nichtunternehmerisch genutzt wird.[1]

 
Praxis-Tipp

Wertabgabe nur, wenn Vorsteuerabzug erfolgte

Die nichtunternehmerische Nutzung wird jedoch nicht besteuert, wenn aus der Anschaffung des verwendeten Fahrzeugs der volle oder teilweise Vorsteuerabzug nicht möglich war (z. B. Ankauf von Privat, von einem sog. Kleinunternehmer, von umsatzsteuerbefreiten Unternehmern wie Heilberuflern, Versicherungs- oder Bausparkassenvertretern).

 
Praxis-Beispiel

Pkw-Privatnutzung durch steuerbefreite Unternehmer ohne Vorsteuerabzug

Arzt A mit ausschließlich nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien heilberuflichen Umsätzen verwendet den seinem Unternehmen zugeordneten Pkw auch für private Fahrten.

Die Privatnutzung ist nicht zu besteuern, da A aus der Anschaffung des Pkw und aus den laufenden Kosten keinen Vorsteuerabzug erhält.

Tätigt der Arzt auch steuerpflichtige Umsätze, ist die Privatnutzung jedoch der Umsatzsteuer zu unterwerfen.[2]

In die Bemessungsgrundlage zur Errechnung der Umsatzsteuer für die Privatnutzung sind folgende anteilig entfallende vorsteuerbelastete Ausgaben einzubeziehen: Benzin, Reparaturen, Abschreibung mit 20 % (nicht dazu gehören: Kfz-Steuer oder -Versicherung; Rundfunkgebühr Autoradio; steuerbefreite Garagenanmietung; die AfA, wenn der Pkw ursprünglich ohne Vorsteuer erworben wurde, z. B. von Privat).

Der private Nutzungsanteil kann über ein Fahrtenbuch ermittelt oder geschätzt werden (z. B. mit 50 %). Aus Vereinfachungsgründen ist auch die ertragsteuerliche 1 %-Regelung zulässig, mit einem Abschlag von 20 % für darin enthaltene nicht vorsteuerbelastete Ausgaben. Die ertragsteuerlichen Begünstigungen für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen und Hybridfahrzeugen durch das JStG 2018 und JStG 2019 gelten umsatzsteuerlich nicht.[3]

[1]

S. Geschäftswagen.

[2] Vgl. hierzu 2 Beispiele in Abschn. 15.2...

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