Bei der Berechnung der Steuerschuld gibt es nur für die Pauschalregelung ein vereinfachtes Verfahren. In den Genuss der Pauschalregelung können Steuerpflichtige, natürliche Personen und Personengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften) kommen, deren Jahresumsatz von höchstens 750.000 EUR im Wesentlichen aus Umsätzen mit Privatpersonen stammt, für die eine Rechnung nicht erforderlich ist. Das vereinfachte Verfahren besteht darin, dass der Jahresumsatz pauschal auf der Grundlage der Einkäufe mittels eines Koeffizienten ermittelt wird, der von den Behörden im Einvernehmen mit den betreffenden Branchenverbänden festgelegt wird (s. u.).

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