Rz. 49

Der deutsche Gesetzgeber hat die Anwendung des Nullsteuersatzes auf Stromspeicher (Batteriespeicher) zugelassen, obwohl dies möglicherweise nicht dem Unionsrecht entspricht (Rz. 9). Nach der Verwaltungsauffassung unterliegt die Lieferung von Batterien und Speichern dem Nullsteuersatz, wenn diese im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solaranlagen (Rz. 43ff.) zu speichern.[1] Es kommt somit für die Bestimmung der Begünstigung auf den Zeitpunkt der Lieferung der Batterie oder des Speichers an.

 

Rz. 49a

Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, in welchen Fällen ein Stromspeicher (Batteriespeicher) dazu bestimmt ist, Strom aus begünstigten Solaranlagen zu speichern (Rz. 49), hat die Verwaltung im BMF-Schreiben v. 30.11.2023 (a. a. O.) hierzu eine Vereinfachungsregelung getroffen. Nach einer Ergänzung des Abschn. 12.18 UStAE ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass Speicher mit einer nutzbaren Kapazität von mindestens 5 kWh dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen (Rz. 43ff.) zu speichern.[2]

Diese Vereinfachungsregelung ist allerdings gleichzeitig eine Einschränkung des Batteriebegriffs. Diese Einschränkung dürfte allerdings eher selten ausschlaggebend sein, weil private Batteriespeicher in der Praxis regelmäßig über Mindestspeicherkapazitäten zwischen 5 und 10 kWp verfügen.[3]

 

Rz. 49b

Während die Verwaltung bis zur Herausgabe des BMF-Schreibens vom 30.11.2023 (a. a. O.) die Auffassung vertreten hatte, dass sämtliche Wasserstoffspeicher nicht begünstigt wären, differenziert sie nun. Danach unterliegt die Lieferung sowie die Installation eines Energiespeichersystems, das den mit einer Fotovoltaikanlage i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erzeugten überschüssigen Strom vollständig oder teilweise chemisch in Wasserstoff speichert, dem Nullsteuersatz, wenn keine anderweitige Verwendung des Wasserstoffs außer der Rückumwandlung der im Wasserstoff gespeicherten chemischen Energie in elektrischen Strom zum Verbrauch möglich ist. Das im Rückumwandlungsprozess zwangsläufige Entstehen von nutzbarer Wärme ist hierbei unerheblich. Nachträgliche Änderungen der Nutzung von Batterien und Speichern sind ebenfalls unerheblich.[4] Nicht begünstigt sind nach wie vor Wasserstoffspeicher mit nicht ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom (Rz. 42).

Aus Gründen des Vertrauensschutzes beanstandet es die Verwaltung nicht – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers (Käufer eines Wasserstoffspeichers) – wenn sich der leistende Unternehmer (Lieferer) für bis zum 1.1.2024 ausgeführte Lieferungen von Wasserstoffspeichern mit ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.[5]

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