Rz. 124

Auch die Vordruckmuster der USt-Jahreserklärungen 2023 und 2024 wurden nicht zuletzt wegen der Einführung des Nullsteuersatzes im Vergleich zu den Vordruckmustern der Vorjahre neu gestaltet.[1]

Umsätze von Regelbesteuerern im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation von Fotovoltaikanlagen und deren Komponenten zum Nullsteuersatz sind in den (im Regelfall elektronisch abzugebenden) USt-Jahreserklärungen 2023 und 2024 in Zeile 28 (Kennzahl – Kz – 157) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen. Innergemeinschaftliche Erwerbe derartiger Gegenstände zum Nullsteuersatz sind in Zeile 53 (Kz 780) und Lieferungen derartiger Gegenstände im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäfts in Zeile 62 (Kz 750) des Vordruckmusters USt 2 A anzugeben. Auch in den USt-Jahreserklärungen 2023 und 2024 sind nur Felder für die Umsätze (Nettobeträge) vorgesehen. Die darauf entfallende USt entfällt wegen der Versteuerung dieser Umsätze mit 0 %.

Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG sind seit dem Besteuerungszeitraum 2023 von der Abgabe von USt-Erklärungen befreit (Rz. 92).

[1] BMF v. 21.12.2022, III C 3 – S 7344/19/10002 :005, BStBl I 2022, 1719 mit dem neuen Vordruckmuster für das Jahr 2023; BMF v. 6.11.2023, III C 3 – S 7344/19/10002 :006, BStBl I 2023, 1985 mit dem Vordruckmuster für das Jahr 2024.

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