Rz. 123

Nicht zuletzt wegen der Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Abs. 3 UStG zum 1.1.2023 hat die Verwaltung die Vordruckmuster für die USt-Voranmeldungen 2023 und 2024 im Vergleich zu den Vorjahren neu gestaltet.[1] Umsätze von Regelbesteuerern im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation von Fotovoltaikanlagen und deren Komponenten zum Nullsteuersatz sind in den (im Regelfall elektronisch abzugebenden) USt-Voranmeldungen der Jahre 2023 und 2024 in Zeile 14 (Kennzahl – Kz – 87) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen. Innergemeinschaftliche Erwerbe derartiger Gegenstände zum Nullsteuersatz sind in Zeile 26 (Kz 90) des Vordruckmusters USt 1 A anzugeben. Es sind nur Felder für die Umsätze (Nettobeträge) vorgesehen. Die darauf entfallende USt entfällt wegen der Versteuerung dieser Umsätze mit 0 %.

[1] BMF v. 21.12.2022, III C 3 – S 7344/19/10001 :004, BStBl I 2022, 1703 mit dem neuen Vordruckmuster für das Jahr 2023; BMF v. 1.11.2023, III C 3 – S 7344/19/10001 :005, BStBl I 2023, 1970 mit dem Vordruckmuster für das Jahr 2024.

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