Rz. 10

Durch die zunächst bis 30.6.2020 befristete Steuersatzsenkung (Rz. 3) sollten auch die Einkommensverluste in der Gastronomie während der Komplettschließungen von Restaurants und Gaststätten von Mitte März bis Juni 2020 und der anschließenden Umsatzrückgänge durch Sitzplatzbeschränkungen und besondere Hygienemaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Corona-Virus halbwegs ausgeglichen werden. Um dies zu erreichen, hätten die Gastwirte usw. die Preise für die angebotenen Speisen zumindest beibehalten müssen. In diesem Fall erzielten die Gastwirte höhere Betriebseinnahmen (Netto-Umsätze). Von jeder abgegebenen Speise bliebe mehr "in ihrer Tasche". Dies bedeutet eine Steigerung der Entgelte um 13,3 %.

 
Praxis-Beispiel

In einer Gaststätte betrug der Preis für ein Schnitzel laut Speisekarte bis zum 30.6.2020 11,90 EUR (Entgelt 10 EUR zuzüglich 1,90 EUR USt). Trotz der Absenkung des Steuersatzes im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 5 % belässt es der Gastwirt ab 1.7.2020 bei diesem Preis.

Im zweiten Halbjahr 2020 erzielt der Gastwirt pro Schnitzel ein Entgelt (Nettoerlös) von 11,33 EUR (Entgelt 11,33 EUR zuzüglich 5 % USt 0,57 EUR = 11,90 EUR). Der Gastwirt verdient an dem Schnitzel 1,33 EUR mehr (neues Entgelt 11,33 EUR abzüglich altes Entgelt 10 EUR). Dies entspricht einer Steigerung des Entgelts um 13,3 %.

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