Rz. 12

Bei der Fortführung der bisherigen Preise über den 30.6.2020 hinaus konnte ein Gast, der die Speisen als Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens erwarb (sog. Geschäftsessen), weniger Vorsteuer als bisher abziehen.

 
Praxis-Beispiel

In einer Gaststätte betrug der Preis für ein Schnitzel laut Speisekarte bis zum 30.6.2020 11,90 EUR (Entgelt 10 EUR zuzüglich 1,90 EUR USt). Trotz der Absenkung des Steuersatzes im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 5 % belässt es der Gastwirt ab 1.7.2020 bei diesem Preis, so dass ab 1.7.2020 das Entgelt 11,33 EUR zuzüglich 0,57 EUR USt beträgt.

Bei einem sog. Geschäftsessen im zweiten Halbjahr 2020 kann ein unternehmerischer Gast für dieses Schnitzel nur noch einen Vorsteuerabzug von 0,57 EUR (statt bis 30.6.2020 einen Vorsteuerabzug von 1,90 EUR) in Anspruch nehmen.

Bei Geschäftsessen fallen für die unternehmerischen Gäste in diesen Fällen zwar höhere Betriebsausgaben an, die den Gewinn mindern. Wenn es sich um Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass handelt, gehören diese aber zu 30 % zu den nichtabziehbaren Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG). Der Vorsteuerabzug ist von der ertragsteuerrechtlichen Kürzung der Betriebsausgaben nicht betroffen. Die Vorsteuer aus Bewirtungsrechnungen ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG nach wie vor in voller Höhe abziehbar.

Nach dem Auslaufen der Steuerermäßigung für die Speisenabgabe in der Gastronomie ab dem 1.1.2024 unterliegt die gesamte Bewirtung (sowohl Speisen als auch Getränke) dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Mit der Steuererhöhung für die Speisen ergibt sich dementsprechend bei Bewirtungen von Personen aus geschäftlichem Anlass ab diesem Zeitpunkt ein höherer Vorsteuerabzug.

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