Pauschalierende Land- und Forstwirte sind zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags verpflichtet. Weist der Abnehmer in einer Gutschrift die Umsatzsteuer zu hoch aus, muss der Land- und Forstwirt den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag an das Finanzamt abführen.[1] Das Gleiche gilt, wenn der Land- und Forstwirt für eine gar nicht erbrachte Leistung oder bei einer sog. nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist.[2] In beiden Fällen kann jedoch der Rechnungsaussteller eine berichtigte Rechnung (ohne Umsatzsteuerausweis) erteilen; dann entfällt diese Steuer.

 
Wichtig

Vorsteuerabzug nur in Höhe des Durchschnittssteuersatzes

Der Leistungsempfänger erhält auf die ihm gesondert in Rechnung gestellte Steuer nur bis zur Höhe des nach § 24 UStG geltenden Steuersatzes den Vorsteuerabzug.[3]

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