Beim Wechsel der Besteuerungsform – von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt – kommt es zu Abgrenzungsproblemen.

 
Wichtig

Leistungszeitpunkt bleibt bei Wechsel der Besteuerungsform maßgeblich

Bei einem Wechsel von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung oder umgekehrt sind die Umsätze jeweils nach den Grundsätzen der Besteuerungsform zu behandeln, die zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes anzuwenden war. Die Vereinnahmung des Entgelts ist in diesem Fall nicht von Bedeutung.[1]

Bei einem Wechsel der Besteuerungsform kann auch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zur Anwendung kommen. Diese Berichtigung kann sowohl zulasten des Unternehmers (bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung) als auch zugunsten des Unternehmers (bei einem Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung) erfolgen. Allerdings ist zu beachten, dass erfahrungsgemäß bei einem Kleinunternehmer nur Anschaffungen in geringerem Umfang vorgenommen werden, die wegen der Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 1 UStDV auch bei einer Änderung der Verhältnisse nicht zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen werden. Voraussetzung für eine Vorsteuerberichtigung ist dabei, dass die Umsatzsteuer, die bei dem Erwerb eines Gegenstands oder einer Leistung entstanden ist, mehr als 1.000 EUR betragen hat.[2] Damit wird eine Vorsteuerberichtigung im Regelfall bei einem Wechsel der Besteuerungsform nur für Anlagevermögen (z. B. Kauf eines neuen Pkw) infrage kommen.

[2] Vgl. zur Berichtigung des Umlaufvermögens auch LfSt Bayern, Verfügung v. 23.7.2008, DStR 2008 S. 1642.

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