Rz. 40
Das Regelschema ist auf den Normalfall eines Industrieunternehmens zugeschnitten. Es besteht grundsätzlicher Zwang zur Beachtung der gesetzlichen Reihenfolge und zum gesonderten Postenausweis (§ 275 Abs. 1 Satz 2 HGB). Soweit es jedoch die geschäftszweigbedingten und sonstigen Besonderheiten eines Unternehmens (z. B. des Baugewerbes, der Energieversorgung, der Urproduktion, des Speditions-, Leasinggewerbes oder des Dienstleistungssektors[1]) aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit erforderlich machen, müssen die Gliederung und die Bezeichnungen der mit arabischen Ziffern versehenen GuV-Posten entsprechend geändert werden (§ 265 Abs. 6 HGB). Ein Beispiel hierfür ist bei reinen Handelsunternehmen der Ersatz der GuV-Position "Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen" (§ 275 Abs. 3 Nr. 2 HGB) durch "Anschaffungskosten der verkauften Waren" oder bei sowohl produzierenden als auch Handel treibenden Unternehmen die Verwendung der Postenbezeichnung "Herstellungs- und Einstandskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen".[2] Ein Weglassen von Teilen der gesetzlichen Bezeichnung ist wohl auch dann zulässig, wenn im besonderen Fall eines Unternehmens der Posteninhalt nicht von der auf verschiedene Inhalte hinweisenden Postenbezeichnung gedeckt ist.[3] Damit soll eine unternehmensspezifische Aussagekraft der GuV-Rechnung erreicht werden. Für Fälle grundlegender geschäftszweigbedingter Abweichungen sind allerdings besondere Formblätter vorgeschrieben (§ 330 HGB).
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