Sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (Geschenke) beim Empfänger zu versteuern, kann der Schenker die Steuer gem. § 37b EStG pauschal mit 30 % zzgl. gegebenenfalls anfallender Kirchensteuer für ihn übernehmen. Es handelt sich um ein Wahlrecht, das der Schenker jedes Jahr für jeden Empfängerkreis einheitlich ausüben muss. Es ist also zu unterscheiden nach dem

  • 1. Empfängerkreis = Arbeitnehmer des Schenkers[1] und dem
  • 2. Empfängerkreis = Nichtarbeitnehmer, z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer.[2]

Die Steuer kann aber nur dann pauschal erhoben werden, wenn der Zufluss beim Empfänger einkommensteuerbar bzw. einkommensteuerpflichtig ist.[3]

[1] Besonderheiten bei Arbeitnehmern sind im Beitrag "Geschenke Arbeitnehmer" erläutert.
[2] Besonderheiten bei Nichtarbeitnehmern sind im Beitrag "Geschenke, Geschäftsfreunde" erläutert.

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