Rz. 88

Wegen des Begriffs vgl. Rz. 51. Die Übertragungsmöglichkeit besteht nicht nur für Gebäude im Ganzen, sondern auch für selbstständige Gebäudeteile. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Grund und Boden, auf dem sich das Gebäude befindet, miterworben wird; der Erwerb wirtschaftlichen Eigentums an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden genügt. Wohnungseigentum steht einem Gebäude gleich, wobei der Miteigentumsanteil am Grund und Boden zu dem Reinvestitionsobjekt "Grund und Boden" gehört.[1]

Der Mieter eines gemieteten Gebäudes kann für Ein- oder Umbauten die Vergünstigung nach § 6b EStG in Anspruch nehmen, wenn die Ein- bzw. Umbauten unbewegliche Wirtschaftsgüter sind und damit unter den Begriff des Gebäudes fallen. Da lediglich das Gebäude zum Anlagevermögen gehören muss, kommen auch aufgrund eines Erbbaurechts errichtete Gebäude oder Gebäude auf fremdem Grund und Boden als Reinvestitionsobjekte in Betracht, wenn wirtschaftliches Eigentum am Gebäude besteht. Die Anschaffung eines Erbbaurechts ist dagegen nicht begünstigt, da Gegenstand dieses Geschäfts der Erwerb weder eines Gebäudes noch von Grund und Boden ist, sondern lediglich ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht verschafft wird.[2] Im Übrigen spielt die Art der Nutzung (z. B. als Verwaltungs-, Büro- oder Wohngebäude) keine Rolle, soweit es sich nur um (auch gewillkürtes) Betriebsvermögen handelt.

 

Rz. 89

Der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes steht es nach § 6b Abs. 1 S. 3 EStG gleich, wenn ein bestehendes Gebäude erweitert, ausgebaut oder umgebaut wird. Danach wird ein bestehendes Gebäude erweitert, wenn durch Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das Gebäude Räume geschaffen werden. Als Ausbau gilt auch der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Räumen, die infolge Änderung der Anforderungen nicht mehr für die bisherigen Zwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Nutzungsgewohnheiten (z. B. Dachgeschossausbau).

In den Fällen der Erweiterung sowie des Aus- und Umbaus ist der Abzug auf diejenigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten beschränkt, die durch die Erweiterung bzw. durch den Aus- oder Umbau entstanden sind. Über diesen Betrag hinausgehende Veräußerungsgewinne können nicht auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes übertragen werden, wenn die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes außerhalb des maßgeblichen Reinvestitionszeitraums erfolgt ist. Zu welchem Zeitpunkt das Gebäude selbst ursprünglich hergestellt oder angeschafft wurde, ist unerheblich (R 6b.2 Abs. 1 S. 10 EStR 2012).

Die Reinvestition kann auch in der Anschaffung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds liegen, wenn diese Beteiligung zum Betriebsvermögen des Stpfl. gehört.[3]

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