Zusammenfassung
Forderungen werden im Zeitpunkt der Entstehung gebucht. Damit wird bereits ein Gewinn realisiert. Gleichzeitig entsteht die Umsatzsteuer unabhängig von einer Rechnungsstellung. Zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres müssen bilanzierende Unternehmer wie bei der Wareninventur auch den Bestand der betrieblichen Forderungen ermitteln. Dabei wird u. a. geprüft, ob eine Forderung noch besteht, ob sie werthaltig ist oder ggf. uneinbringlich.
Im Handelsgesetzbuch finden sich die Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung von Forderungen. Es gelten die Grundsätze der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 2 Nr. 3 HGB) und des Vollständigkeitsgebots (§ 246 Abs. 1 HGB). Zu beachten ist auch das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 2 Nr. 4 HGB) und vor allem das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 2 HGB). Zu beachten sind die Schreiben der Finanzverwaltung zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze für die steuerliche Gewinnermittlung (BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/1001, BStBl 2010 I S. 239 und BMF, Schreiben v. 22.6.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 597). Bei einem Forderungsausfall kann die Umsatzsteuer berichtigt werden (§ 17 UStG).
1 Was eine Forderung ist
Forderungen im engeren Sinne sind Ansprüche eines Unternehmens, die auf schuldrechtlichen Vereinbarungen basieren (u. a. auf Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen gem. § 433 ff. BGB bzw. §§ 611 und 631 ff. BGB). Sie gehören zum Umlaufvermögen. Die Forderungen gegenüber Kunden ergeben sich aus dem Konto "Debitoren". Auf der Aktivseite der Bilanz sind Forderungen je nach Anlass ihrer Entstehung oder ihrer Laufzeit in verschiedene Bilanzpositionen zu untergliedern. Sie gehören zum Umlaufvermögen. Forderungen gegen Kunden dürfen grundsätzlich nicht mit Verbindlichkeiten diesen gegenüber saldiert werden.
Neben den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gibt es auch Darlehens-, Bank- oder Hypothekenforderungen. Ein Rückdeckungsanspruch ist eine Forderung gegen den Versicherer, die zum Umlaufvermögen gehört.
2 Entstehung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Der Zeitpunkt der Entstehung von Forderungen ist sowohl in ertrag- als auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht bedeutsam. Grundsätzlich entsteht eine Forderung aus dem Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag erst mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Lieferung/Leistung (z. B. nach Abnahme beim Bauvertrag gem. §§ 650a, 650g Abs. 4 BGB). Wenn z. B. ein Unternehmen Gerüste baut und vermietet, dann bestimmt sich der Zeitpunkt der "wirtschaftlichen Erfüllung" des Gerüstbauvertrags nach den für Werkverträge geltenden Kriterien. Ist eine förmliche Abnahme des Gerüstabbaus nicht vereinbart und durchgeführt worden, ist für den Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns auf den Zeitpunkt des vollständigen Erbringens der vertraglich geschuldeten Leistung, d. h. auf die Beendigung des Abbaus des Gerüsts, abzustellen. Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren. Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als "unfertige Leistung" zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist. Erst nach Entstehen des Anspruchs ist auch die Umsatzsteuer für die erbrachten Umsätze fällig. Forderungen aus schwebenden Geschäften sind nicht zu aktivieren. Schwebende Geschäfte liegen z. B. vor, wenn keine der beiden Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag nachgekommen ist.
Ob ein gegenseitiger Vertrag am Bilanzstichtag voll oder nur teilweise erfüllt ist und daher noch ein zum Teil schwebendes Geschäft vorliegt, ist unter Berücksichtigung der für das jeweilige Rechtsgeschäft geltenden zivilrechtlichen Vorschriften zu entscheiden.
Der Zeitpunkt der Rechnungserstellung ist für die Entstehung der Forderung ebenso wenig relevant wie die Fälligkeit des Forderungsbetrags.
Der BFH muss darüber entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Provisionsforderungen aus einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler unter Beachtung des § 92 Abs. 4 HGB zu aktivieren sind. Zu klären ist auch, ob eine Forderung des Versicherungsvermittlers gegen den Versicherer auf Auszahlung weiterer (vorläufig einbehaltener) Provisionen in Höhe ihres Ist-Stands anzusetzen oder ein – tatsächlich nicht erreichter – Soll-Bestand maßgeblich ist.