Wird in einem DBA zur Ermittlung der Aufenthalts-/Ausübungstage anstelle eines 12-Monats-Zeitraums auf das Steuer- oder Kalenderjahr abgestellt, sind die Aufenthalts-/Ausübungstage für jedes Steuer- oder Kalenderjahr gesondert zu ermitteln. Weicht das Steuerjahr des anderen Vertragsstaats vom Steuerjahr Deutschlands (= Kalenderjahr) ab, ist jeweils das Steuerjahr des Vertragsstaats maßgebend, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

[1]

Ein vom Kalenderjahr abweichendes Steuerjahr haben Stand 1.1.2014 folgende Vertragsstaaten:

 
Australien 1.7. – 30.6.
Bangladesch 1.7. – 30.6.
Großbritannien 6.4. – 5.4. aber: DBA ab 2011 12-Monatszeitraum
Indien 1.4. – 31.3.
Iran 21.3. – 20.3.
Mauritius 1.7. – 30.6.
Namibia 1.3. – 28./29.2.
Neuseeland 1.4.- 31.3.
Pakistan 1.7. – 30.6.
Sri Lanka 1.4. – 31.3.
Südafrika 1.3. – 28./29.2.
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung 183-Tage-Frist pro Steuerjahr

A ist für seinen deutschen Arbeitgeber vom 1.1.01 – 31.7.02 in Indien (Steuerjahr 1.4. – 31.3.) tätig. Eine Betriebsstätte des Arbeitgebers in Indien besteht nicht.

Die 183-Tage-Frist ist für jedes Steuerjahr getrennt zu ermitteln. Maßgeblich ist das Steuerjahr des Tätigkeitsstaates Indien. Im Steuerjahr 00/01, das am 31.3.01 endet, ist A nicht länger als an 183 Tagen tätig. Die Besteuerung für die Zeit bis 31.3. des Jahres 01 erfolgt in Deutschland. Im Steuerjahr 01/02 fällt A in die indische Besteuerung. Im Steuerjahr 02/03 ist ab dem 1.4. des Jahres 02 wieder in Deutschland zu besteuern.

(Zur Frage, wie für diesen Fall der Jahresarbeitslohn aufzuteilen ist, vgl. Tz. 6.3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge