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Beschlusskompetenz: Sondernutzungsrechte

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Es besteht keine Beschlusskompetenz, Sondernutzungsrechte zu begründen.

 

Normenkette

§§ 902 Abs. 1 Satz 1, 985, 1004 BGB; §§ 10 Abs. 3, 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 WEG

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B die Herausgabe eines Kellerraums an sämtliche Miteigentümer. B hält dem entgegen, an dem Kellerraum ein Sondernutzungsrecht zu haben. Dieses habe ihm sein Rechtsvorgänger R im Jahr 1981 gemeinsam mit seinem Wohnungseigentum verkauft.
  2. Das AG Hamburg-Blankenese verurteilt B auf Grundlage von §§ 1011, 432 BGB antragsgemäß.

    § 1011 BGB (Ansprüche aus dem Miteigentum)

    Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432 BGB.

    § 432 BGB (Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung)

    (1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

    …

    Zwar hätten die Wohnungseigentümer im Jahr 1978 in der Tat beschlossen, dem Wohnungseigentümer R ein Sondernutzungsrecht am Kellerraum einzuräumen. Dieser von allen Wohnungseigentümern gefasste Beschluss sei mangels Beschlusskompetenz aber nichtig. Wollte man in dem Beschluss eine Vereinbarung sehen, wirke diese Vereinbarung mangels Eintragung im Grundbuch (= keine Verdinglichung i.S.v. §§ 10 Abs. 3, 5 Abs. 4 Satz 1 WEG) jedenfalls nicht gegen K, der erst "spät" Wohnungseigentümer geworden sei.

  3. Gegen dieses Urteil wendet sich B. Er meint,...

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