Alexander C. Blankenstein
Anders als bei der Wohnungsvermittlung existiert für den Bereich der Geschäftsraummiete überhaupt keine gesetzliche Regelung, was die Höhe der Maklerprovision betrifft. Die Höhe der Maklerprovision bestimmt sich allein danach, was die Parteien vereinbaren, dabei sind sie grundsätzlich völlig frei. Eine Gebührenordnung oder irgendwelche Gebührensätze gibt es im Gewerbemietrecht nicht.
Fehlt eine Vereinbarung, kann der Makler gemäß § 653 BGB eine "übliche" Provision beanspruchen. Im Gewerbemietrecht ist es allerdings schwierig, diese zu bestimmen, denn Art und Güte der Objekte sind sehr unterschiedlich. Je attraktiver ein Objekt ist, desto höher fällt meist die Provision aus. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Nachfrage das Angebot und die damit verbundenen Konditionen regelt. Gerade in Städten und Gebieten mit verstärktem Leerstand von Gewerbeflächen werden derartige in aller Regel für den Mieter provisionsfrei angeboten. Ansonsten sind Maklerprovisionen in Höhe von 3 Monatsmieten – sowohl von der Netto- als auch der Bruttomiete – zuzüglich Umsatzsteuer durchaus üblich.
Übliche Provisionshöhe erfragen
Im Zweifelsfall können die Industrie- und Handelskammern oder die Maklerverbände vor Ort Auskünfte erteilen. Maklerverbände ermitteln regional durch Umfragen bei ihren Mitgliedern die üblichen Vergütungen in ihrem Bereich.
Für die Vereinbarung oder Üblichkeit einer Maklerprovision trägt der Makler die Beweislast, für die nachträgliche Vereinbarung einer niedrigeren Provision der Auftraggeber.
Generell gilt, dass eine Provisionsvereinbarung nichtig sein und den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB erfüllen kann, wenn die Höhe der Forderung in einem auffälligen Missverhältnis zur Maklerleistung steht. Voraussetzung ist, dass der Makler dabei eine Zwangslage des ...