Fachbeiträge & Kommentare zu Zusatzversorgung

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Zusatzversorgung des öffent... / 6 Freiwillige Versicherung

6.1 Einbeziehung in die Förderung nach dem AVmG Ein wichtiges Ziel der Reform der Zusatzversorgung war, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung einzubeziehen. Mit dem Systemwechsel wurde der Weg für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung g...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2 Die Pflichtversicherung

2.1 Rechtsbeziehungen in der Zusatzversorgung Aufgabe der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes ist es, den Beschäftigten der an der Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung nach Maßgabe der Versorgungstarifverträge und der Satzung der jeweiligen Einrichtung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenverso...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3 Das Versorgungspunktemodell

3.1 Das frühere Gesamtversorgungssystem (bis 31.12.2001) Nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht war den versicherten Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt worden, wenn sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls pflichtversichert waren und die Wartezeit von 60 Umlage­monaten erfüllten. Die Gesamtversorgung errechnete sich aus den F...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7 Entgeltumwandlung

6.7.1 Allgemeines Seit 1.1.2002 haben die Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Der Anspruch ist in § 1a BetrAVG geregelt. Seit dem 1.1.2018 sind Beiträge zur Entgeltumwandlung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (Wert 2022: 6.768 EUR). Eine Unterscheidung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltumwan...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1 Allgemeines

1.1 Das Wesen der Zusatzversorgung Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienst. Nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge (z. B. § 25 TV-L, § 25 TVöD) haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen T...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.7.3 Antrag

Die Betriebsrente wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag muss bei der Zusatzversorgungseinrichtung selbst und nicht beim Arbeitgeber gestellt werden.mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.5.1 Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei. Seit dem 1.1.2018 besteht Steuerfreiheit bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; Sozialversicherungsfreiheit besteht bis zu 4 %. Die Gren...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.5.2 Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG

Seit dem 1.1.2018 können Beiträge – neben der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG – auch nach § 100 Abs. 6 EStG im Rahmen eines Förderbetrags für Geringverdiener (BAV-Förderbetrag) steuerfrei sein. Geringverdiener sind alle Arbeitnehmer, also auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte, Altersteilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte. Der BAV-Förderbetrag ist ein staatl...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.1 Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) vom 1.3.2002

§ 1 ATV fasst Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unter dem Gesamtbegriff der "Beschäftigten" zusammen. Der Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, wenn ihr Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteili...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.1 Schwerbehinderte

Auch Schwerbehinderte, die am 31.12.2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hätten, gehören zum Personenkreis der rentennahen Beschäftigten (§ 33 Abs. 2 Satz 4 ATV). Eine entsprechende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung könnten die B...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.3.1 Mindestalter (17. Lebensjahr)

Ein vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellter Beschäftigter oder Auszubildender unterliegt der Versicherungspflicht erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a MS, § 26 Abs. 1 Buchst. a VBL-S). Die Pflichtversicherung beginnt am Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres, somit am Tag des 17. Geburtstags. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt i...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.2 Berechnung der Startgutschrift bei Altersteilzeitarbeit

Die Neufassung des § 33 Abs. 3 ATV stellt klar, dass die Berechnung einer Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge nur für Altersteilzeitfälle im Tarifgebiet West in Betracht kommt. Für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost gilt die Regelung grundsätzlich nicht. Hier wird die Startgutschrift grundsätzlich nach den Regeln für die rentenfernen Jahrgänge ermittelt. Dies ist in der Re...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4 Finanzierung der Pflichtversicherung

Ein Ziel der Reform der Zusatzversorgung ist es, den Wechsel von der bisherigen Umlagefinanzierung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung einzuleiten. Die finanzielle Situation ist jedoch bei den einzelnen Zusatzversorgungskassen sehr unterschiedlich. Der derzeitige Grad der Kapitaldeckung der vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften weicht bei den jeweiligen Kassen ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.3.2 Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Die VBL ist eine von Bund und Ländern (mit Ausnahme von Hamburg und dem Saarland) gemeinsam getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wurde am 26.2.1929 durch eine gemeinsame Verfügung des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen in Berlin gegründet. Seit 1952 hat sie ihren Sitz in Karlsruhe. Die Organe der VBL sind der Vorstand und der Verwaltungs...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.5 Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Die Ausnahmen von der Pflichtversicherung sind in der Anlage 2 zum ATV geregelt. Aufgrund der Übergangsregelung des § 36 Abs. 1 ATV gilt der in Satz 1 der Anlage 2 zum ATV enthaltene Ausnahmekatalog erst ab 1.1.2003. Die wichtigsten Ausnahmen sind: Arbeitnehmer, die einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen, soldatenrecht...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.1 Startgutschrift der rentennahen Jahrgänge

Diejenigen Pflichtversicherten im Tarifgebiet West, die am 31.12.2001 das 55. Lebensjahr vollendet hatten (rentennahe Jahrgänge), erhalten als Startgutschrift eine auf der Basis einer auf das 63. Lebensjahr bezogenen Gesamtversorgung ermittelten Versorgungsrente. Dies gilt auch für Pflichtversicherte der rentennahen Jahrgänge im Tarifgebiet Ost, die bereits vor der Einführung...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.1 Steuerfreie Umlagen

Seit dem 1.1.2008 werden Umlagen nach § 3 Nr. 56 EStG schrittweise steuerfrei gestellt. Der Steuerfreibetrag beläuft sich seit dem 1.1.2020 auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und steigt weiter ab 2025 auf 4 % an (2008: 1 %; 2014: 2 %; 2020: 3 %; 2025: 4 %). Auf die steuerfreien Teile der Umlage sind Beiträge, die bereits nach § 3 Nr. ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.23 Rechtsschutz

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird im Wege einer privatrechtlichen Versicherung durchgeführt. Gegen die Entscheidungen der VBL über beantragte Leistungen und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- und dem Leistungsverhältnis ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Klage bei einem ordentlichen Ger...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.4 Funktionsweise des Punktemodells

Die Leistungen aus dem Punktemodell sind so bemessen, als ob eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Es wird demnach unterstellt, dass für jeden Versicherten ein Beitrag von 4 % seines zusatzversorgungspflichtigen Entgelts entrichtet und am Kapitalmarkt angelegt worden wäre. Für jeden Beitrag wird dem Versicherten jähr...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.3.2 Wartezeiterfüllung bis zum Beginn einer abschlagsfreien Regelaltersrente

Versicherungspflichtig (anzumelden) ist, wer die Wartezeit noch erfüllen kann. Die satzungsmäßige Wartezeit (§ 32 der Satzung) beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen (Umlagen und/oder Beiträge) erbracht wurden. Zudem werden auch Zeiten berücksichtigt, die bereits in früheren Beschäftigungsverhält...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.5 Überleitung von Versicherungen

Die Überleitung von Versicherungen kommt in Betracht, wenn aufgrund eines Arbeitgeberwechsels eine andere Zusatzversorgungseinrichtung für die Durchführung der Pflichtversicherung zuständig ist. Mit der Überleitung der Versicherung soll sichergestellt werden, dass die Beschäftigten in diesen Fällen keine Nachteile bezüglich ihrer Zusatzversorgung erleiden. Die Überleitung vo...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.6.2 Eigenbeteiligung am Beitrag

Soweit eine Eigenbeteiligung am Pflicht- oder Zusatzbeitrag erfolgt, musste der von den Beschäftigten zu tragende Teil – nach der mittlerweile überholten Ansicht der Finanzverwaltung – individuell versteuert werden. Mit einer Entscheidung vom 9.12.2010, Az. VI R 57/08, hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber festgestellt, dass die Arbeitnehmerbeteiligung an den Beiträgen zum Aufb...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.6 Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen

Im Hochschul- und Forschungsbereich ergibt es sich nicht selten, dass Beschäftigte im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten u. Ä. wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses die Wartezeit nicht erfüllen können. Im Ergebnis bedeutete dies, dass diese Arbeitnehmer zwar zu versichern wären, sie aber aufgrund der Befristung in diesem Arbeitsverhältnis keine unverfallbare A...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3 Allgemeine Voraussetzungen der Pflichtversicherung

Der Pflichtversicherung unterliegen alle Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis mit bei einem an der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber stehen, dem Geltungsbereich des ATV/ATV-K unterliegen und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllen. 2.3.1 Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.5 Leistungen aus dem Punktemodell

Aus der Pflichtversicherung werden im Punktemodell folgende Rentenleistungen gewährt: Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten. Die Betriebsrente bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. Wird die Betriebsrente vorzeitig in Anspruch genommen, mindert sie sich um 0,3 % für jeden Mon...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.7 Voraussetzungen für die Rentengewährung

Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsrente sind der Eintritt eines Versicherungsfalls, die Erfüllung der Wartezeit, ein schriftlicher Antrag. 3.7.1 Versicherungsfall Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente besteht. Der Bezug ei...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.12 Anpassung der Betriebsrente

Die Betriebsrenten werden jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres um 1,0 % angepasst. Bei Nichtzahlung und Ruhen der Betriebsrente wird der Betrag angepasst, der ohne diese Regelungen zustehen würde. Der Zahlbetrag wird danach unter Berücksichtigung der Ruhens- und Nichtzahlungsregelungen neu festgestellt.mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.5 Sonstige Arbeitgeber

An der VBL beteiligte Arbeitgeber, die nicht an den ATV gebunden sind (z. B. im kirchlichen Bereich), können die Entgeltumwandlung für ihre Beschäftigten ebenfalls bei der VBL durchführen, soweit die tarif- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2.2 Beteiligungsvereinbarung

Die Beteiligung kommt durch den Abschluss einer schriftlichen Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der VBL zustande. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber insbesondere, alle seine Arbeitnehmer der Pflichtversicherung zuzuführen, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Beteiligungsvereinbarung kann von der Erfüllung weiterer Auflagen ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2 Beteiligung an der VBL

Grundlegende Voraussetzung der Versicherung eines Beschäftigten bei einer Zusatzversorgungseinrichtung ist die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft seines Arbeitgebers bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung. Wer Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung sein kann, ist in der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung bestimmt. Nachfolgend werden die Voraussetzungen fü...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.1 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE)

Grundlage für die Bemessung der Umlage und auch des Sanierungsgelds ist das ZVE. Das ZVE entspricht im Wesentlichen dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitsentgelt. Es gilt das steuerrechtliche Zuflussprinzip, d. h. das ZVE ist dem Monat zuzuordnen, in dem der steuerpflichtige Arbeitslohn dem Beschäftigten zufließt; so ist z. B. ein Nachzahlungsbetrag dem Monat der Auszahlung an den...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.1 Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten, §§ 30, 31 ATV

Für die Empfänger von am 1.1.2002 laufenden Renten wurde geregelt, dass die Renten in der zuletzt geltenden Höhe als Besitzstandsrenten weitergewährt werden. 5.1.1 Versorgungsrentenberechtigte Rentenberechtigte, die zum 31.12.2001 bereits eine Versorgungsrente bezogen haben, erhielten den bisherigen Zahlbetrag weiter. Die Höhe der Versorgungsrente wurde zum Stand 31.12.2001 oh...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4 Sonderfälle bei der Ermittlung der Startgutschrift

Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV vom 12.3.2003 wurden in § 33 Abs. 2, 3 und 3a ATV für bestimmte Fallgruppen ergänzende Regelungen zum Übergangsrecht eingeführt. 5.2.4.1 Schwerbehinderte Auch Schwerbehinderte, die am 31.12.2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpun...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2.4 Gegenwert

Wichtig Der aus der Beteiligung ausscheidende Arbeitgeber bzw. sein Rechtsnachfolger hat für die aus seiner Beteiligung hervorgegangenen derzeitigen und künftigen Rentenlasten an die VBL einen sog. Gegenwert zu zahlen. Wesen des Umlageverfahrens ist es, dass die eingezahlten Umlagen zur Finanzierung der gegenwärtig zu leistenden Renten verwendet werden. Ein Deckungskapital zu...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Alle Umlagen, die der Beschäftigte individuell versteuert, sind dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt hinzuzurechnen. Darüber hinaus muss das Entgelt, aus dem die Umlagen steuerfrei gestellt oder pauschal versteuert wurden – jedoch maximal 100 ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.6.1 Eigenbeteiligung an der Umlage

Soweit die Eigenbeteiligung an der Umlage erfolgt, ist der Anteil, den die Beschäftigten selbst getragen haben, individuell zu versteuern. Entspricht die Eigenbeteiligung an der Umlage nicht dem ATV/ATV-K, so erfolgt keine getrennte Meldung. In der Meldung zur Zusatzversorgung erscheint der gesamte Umlagenbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in einer Summe und wird m...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.10.2 Zusätzliche Versorgungspunkte während der Elternzeit, § 9 Abs. 1 ATV

Bei Beschäftigten, bei denen das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nach der Geburt ruht, wird für jeden vollen Monat ohne Arbeitsentgelt und für jedes anspruchsberechtigte Kind ein Einkommen von 500 EUR unterstellt. Die sich aus diesem fiktiven Entgelt unter Berücksichtigung des Altersfaktors ergebenden Versorgungspunkt...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.1.2 Versicherungsrentenberechtigte

Auch die Rentenberechtigten, die am 31.12.2001 eine Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung a. F., nach § 18 BetrAVG oder nach der Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105b VBL-Satzung a. F.) bezogen hatten, erhielten die Renten in der bisherigen Höhe weiter. Die Versicherungsrenten wurden ebenfalls zum Stand 31.12.2001 festgestellt und als Besitzstands...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.2 Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Grundlage der Pflichtversicherung der Beschäftigten ist das die Pflicht zur Versicherung begründende Arbeitsverhältnis mit dem an der Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber. Die Pflicht zur Versicherung beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das Versicherungsverhältnis selbst entsteht aber erst mit der Anmeldung des versicher...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.1.2 Steuerfreiheit bei Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Jahres

Der Grenzbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG für die Steuerfreiheit der Umlage ist ein Jahresbetrag (2.538 EUR im Jahr 2022), der lediglich im Verteilmodell wie ein Monatsbetrag behandelt – also aufgeteilt – wird: 2.538 EUR : 12 = 211,50 EUR. Das bedeutet, dass beim Ausscheiden eines Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. zum 31.5.2022) nicht nur 5 × 211,50 EUR als Steuerfrei...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.1.1 Versorgungsrentenberechtigte

Rentenberechtigte, die zum 31.12.2001 bereits eine Versorgungsrente bezogen haben, erhielten den bisherigen Zahlbetrag weiter. Die Höhe der Versorgungsrente wurde zum Stand 31.12.2001 ohne Berücksichtigung von Ruhens- oder Nichtauszahlungsregelungen festgestellt. Sofern aber bei der Gewährung der Rente schon nach dem bisher geltenden Recht Ruhensregelungen zu berücksichtigen...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.5 Beiträge zur freiwilligen Versicherung, § 26 Abs. 2 ATV

Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind vom Arbeitnehmer aus seinem versteuerten und verbeitragten Arbeitseinkommen aufzubringen. Der Arbeitgeber hat diese Beiträge einzubehalten und an die Zusatzversorgungseinrichtung abzuführen. Der Arbeitnehmer hat dazu dem Arbeitgeber eine schriftliche Ermächtigung zu erteilen. Die Höhe der Beiträge steht weitgehend im Belieben de...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.3 Startgutschrift der beitragsfrei Versicherten

Die Versicherung der Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2002 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden waren, wird seither als beitragsfreie Versicherung geführt. Nach bisherigem Recht führte die beitragsfreie Versicherung im Rentenfall zu einem Anspruch auf Versicherungsrente. Für die Startgutschrift wurde dementsprechend die am Stichtag vorhandene Anwartschaft nach den bisher...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.8 Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen

Die Leistungen aus einer im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersversorgung sind voll zu versteuern (sogenannte nachgelagerte Versteuerung, § 22 Nr. 5 EStG). Die Renten aus der betrieblichen Altersversorgung sind beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im Zuge des Koalitionsbeschlusses zur Grundrente am 10.11.20...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.2.2 Rechtsprechung zur Versteuerung der Umlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die vorgelagerte Besteuerung der Umlagezahlungen rechtmäßig ist.[1] Der BFH hat in seinem Urteil bestätigt, dass die bisher geübte Praxis rechtens ist. Das bedeutet, dass Arbeitgeber weiterhin zur Übernahme der Pauschalversteuerung (gem. § 16 Abs. 2 ATV-K, § 40b EStG) in Höhe von monatlich 89,48 EUR bzw. 92,03 EUR oder 146 EUR ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.3 Inhalt des Punktemodells

Die wesentlichen Inhalte des Punktemodells sind: Leistungsbemessung: Annahme, dass 4 % des Einkommens in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden Dynamisierungen: 3,25 % in der Anwartschaftsphase, 5,25 % in der Rentenphase Ermittlung der Überschüsse: soweit kapitalgedeckt, sind die tatsächlich erzielten Kapitalerträge maßgebend, anderenfalls die Durchschnittsverzinsung der...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.2.1 Abrechnungsverband Ost

In dem seit 1997 bestehenden Abrechnungsverband Ost ist das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben bzw. zwischen vorhandenem Vermögen und Leistungsansprüchen und Anwartschaften wesentlich günstiger als im Abrechnungsverband West. Der Umlagesatz liegt bei 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Sanierungsgelder werden im Abrechnungsverband Ost nicht erhoben. Bis 31.1...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.11 Bonuspunkte, § 19 ATV

Dem Punktemodell liegt gedanklich ein kapitalgedecktes Versorgungssystem zugrunde. Zugesagt werden die Leistungen, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % in ein vollständig kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Durch die Anwendung der Punktetabelle wird dabei eine Verzinsung von 3,25 % in der Anwartschaftsphase und von 5,25 % in der Leistungsph...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.18 Beitragserstattung

Ein beitragsfrei Versicherter, der die Wartezeit nicht erfüllt hat, kann sich die von ihm für die Pflichtversicherung getragenen Beiträge erstatten lassen. Der Antrag ist gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu stellen. Erstattungsfähige Beiträge sind insbesondere die für die Zeit vor dem 1.1.1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile an de...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.2.3.1 Zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV

Danach gilt in den sog. "Altfällen" für Beschäftigte, für die am 31.12.2001 schon und am 1.1.2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a. F. gezahlt wurde, das bisherige Recht fort: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,133-Fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost übersteigt, i...mehr