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VI. Die Freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung / 3.2 Zulagen

Walter Dietsch
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Im Rahmen der Riester-Rente erfolgt die staatliche Förderung, indem der Staat einen Teil der Beiträge durch eine sog. Zulage übernimmt.

Die Zulage setzt sich aus einer Grundzulage und eventuell einer Kinderzulage zusammen.

Das Zulagensystem sieht vor, dass der Steuerpflichtige entsprechend seinem beitragspflichtigen Einkommen einen Eigenbeitrag zu seiner zusätzlichen Altersversorgung leistet und der Staat diese Eigenbeträge durch die Zulagen mindert und eventuell auch noch durch einen Steuervorteil fördert.

3.2.1 Grundzulage und Kinderzulage

Jeder Versicherte mit Riester-Vertrag hat Anspruch auf eine Grundzulage. Diese Zulage ist für alle Versicherten gleich hoch, also unabhängig von der Höhe des eigenen Beitrages.

Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im jeweiligen Kalenderjahr mindestens für einen Monat Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung festgesetzt wird. Bei steuerlich zusammen veranlagten Eltern erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage; die Eltern können jedoch gemeinsam beantragen, dass der Vater die Zulage erhält. Es kann also jeweils nur ein Elternteil eine Kinderzulage erhalten. Bei nicht zusammen veranlagten Eltern (z. B. allein Erziehende) erhält der Elternteil die Zulage, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Seit dem 1. Januar 2008 beträgt die Kinderzulage für jedes Kind, welches nach dem 31.12.2007 geboren wird, 300 EUR (bisher 185 EUR). Der Staat möchte insbesondere Familien mit Kindern beim Aufbau der privaten Altersversorgung unterstützen.

Im Zuge der Gesetzesänderungen 2008 wurde auch ein Berufseinsteiger-Bonus beschlossen. Junge Riester-Sparer erhalten demnach im ersten Vertragsjahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Der Riester-Sparer darf zum 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nic...

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