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II. Beginn des Arbeitsverhältnisses – Anmeldung / 4.10 Amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure

Walter Dietsch
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Durch den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 hat sich auch die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung für die in der Fleischuntersuchung Beschäftigten geändert. Der Tarifvertrag ist am 1.9.2008 in Kraft getreten und ersetzt die bisher geltenden Tarifverträge für Angestellte innerhalb (TVAng iöS) bzw. außerhalb (TVAng aöS) öffentlicher Schlachthöfe.

Nach § 16 des neuen Tarifvertrages haben Beschäftigte einen Anspruch auf Zusatzversorgung nach Maßgabe des ATV-K bzw. ATV (Altersvorsorge-Tarifverträge des öffentlichen Dienstes). Umfasst sind dabei nur Beschäftigte in Betrieben, in denen Stundenentgelt zu zahlen ist. Das ist bei Beschäftigten in Großbetrieben gemäß § 7 TV-Fleischuntersuchung der Fall, ausgenommen solche nach 26 TV-Fleischuntersuchung, und öffentliche Schlachthöfe, die keine Großbetriebe sind, § 27 TV-Fleischuntersuchung.

Damit wurde die Zusatzversorgung auch auf Beschäftigte außerhalb öffentlicher Schlachthöfe ausgedehnt, die in Großbetrieben arbeiten und bei denen Stundenentgelt gezahlt wird. Der Tarifvertrag folgt damit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das bisher schon in solchen Fällen eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung angenommen hatte.

Ausgenommen bleiben weiterhin Beschäftigte, die nach § 8 TV-Fleischuntersuchung eine Stückvergütung erhalten. Hier besteht weiterhin kein Anspruch auf Versicherung in der Zusatzversorgung – auch nicht im Wege des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann die Zusatzversorgung jedoch arbeitsvertraglich vereinbart werden.

Eine Versicherungspflicht liegt also dann vor, wenn der Beschäftigte in einem Betrieb nach § 7 TV-Fleischuntersuchung...

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