Fachbeiträge & Kommentare zu Zusatzversorgung

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge

Im Punktemodell erfolgt die Leistungsbemessung – abgesehen von den sozialen Komponenten und den Bonuspunkten – ausschließlich auf der Basis des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Da sich die Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nach dem Maß der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit richtet, wirkt sich der Beschäftigun...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.19 Zahlung und Abfindung

Die Betriebsrente wird monatlich im Voraus auf ein Girokonto des Berechtigten gezahlt. Hat der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, kann die Zahlung der Rente von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland abhängig gemacht werden. Eine Betriebsrente, die den Betrag von 1 % der monatlichen Bez...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.1.2 Grenzwert für die Bemessung der Umlage

Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, das den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigt. Im Monat der Zuwendung ist der Grenzbetrag zu verdoppeln. Zunächst galt für die beiden Abrechnungsverbände West und Ost einheitlich d...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.4 Begründung der Pflichtversicherung durch Arbeitsvertrag

Für Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 2 Buchst. a, b, Abs. 3 TVöD (einschließlich der Protokoll­erklärung zu Abs. 3) vom Geltungsbereich des TVöD und damit auch des ATV/ATV-K ausge­nommen sind, gilt die Pflicht zur Versicherung nicht. Dabei handelt es sich um leitende Angestellte und Chefärzte (§ 1 Abs. 2 Buchstabe a TVöD), Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entg...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.3 Persönliche Voraussetzungen

Die Pflichtversicherung setzt voraus, dass der/die Beschäftigte das 17. Lebensjahr vollendet hat, vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, die Wartezeit erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit anger...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.3 Entgeltumwandlung im Bereich des Bundes

Der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben am 25.5.2011 mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) abgeschlossen. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags wurde den Beschäftigten des Bundes die Möglichkeit eröffnet, eine ergänzende betriebl...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.1.3 Arbeitgeberwechsel

Bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber gilt der Grenzbetrag für die Steuerfreiheit der Umlage (2.538 EUR – Wert für 2022) für jeden Arbeitgeber; d. h., dass in jedem Arbeitsverhältnis der volle Betrag von 2.538 EUR für die Steuerfreiheit der Umlage zur Verfügung steht, sofern es sich um ein steuerrechtlich erstes Dienstverhältnis handelt. Im neuen Arbeitsverhältnis g...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.2 Rechtliche Grundlagen der staatlichen Förderung nach dem AVmG

Die steuerliche Förderung durch Sonderausgabenabzug bzw. durch Zulagen gilt für Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 EStG. Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 1 EStG sind die Beiträge, die auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Dies ist der Bereich der privaten Altersvorsorge, der hier im Rahmen der freiwilligen Versicherung nicht zur Debatte ste...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.6 Freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell

Die freiwillige Versicherung wurde ursprünglich nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV in Anlehnung an das Punktemodell in der Pflichtversicherung ausgestaltet. Seither haben sich bei nahezu allen Zusatzversorgungseinrichtungen die Tarife geändert. Im Unterschied zur Pflichtversicherung gibt es in der freiwilligen Versicherung keine Wartezeit. Ferner kennt die freiwillige Versicherung k...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.4 Rechtmäßigkeit der Startgutschrift

Gegen die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften wurden zahlreiche Widersprüche und Klagen erhoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14.11.2007 die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Versorgungspunktemodell grundsätzlich gebilligt, aber einzelne Satzungsregelungen für die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unwirksam erklär...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.1 Allgemeines

Seit 1.1.2002 haben die Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Der Anspruch ist in § 1a BetrAVG geregelt. Seit dem 1.1.2018 sind Beiträge zur Entgeltumwandlung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (Wert 2022: 6.768 EUR). Eine Unterscheidung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltumwandlung abgeschloss...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.10.3 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Erwerbsminderungsrenten, § 9 Abs. 2 ATV

Zu den sozialen Komponenten zählen auch die zusätzlichen Versorgungspunkte bei Eintritt des Versicherungsfalls wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, werden für jeweils 12 volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspun...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.7 Sanierungsgelder

Zusätzlich zur Umlage sind bei der VBL und einigen anderen Zusatzversorgungseinrichtungen von den Arbeitgebern steuerfreie Sanierungsgelder zu entrichten. Die Sanierungsgelder dienen zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht. Be...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.6 Versorgungspunkte

Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung ergeben sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, für soziale Komponenten und als Bonuspunkte. Außerdem können sich Versorgungspunkte aus den Startgutschriften nach den Übergangsregelungen für Pflichtversicherte und beitragsfrei Versicherte ergeben. Die Versorgungspunkte aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und fü...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.4 Beitragsfreie Versicherung

Endet die Pflichtversicherung, ohne dass ein Anspruch auf Betriebsrente besteht, entsteht eine beitragsfreie Versicherung. Der typische Fall des Entstehens der beitragsfreien Versicherung ist die Beendigung des der Pflichtversicherung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses oder auch das Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Beteiligung. Die beitragsfreie Versicherung endet, we...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.15 Erlöschen

Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist, für den eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung letztmals gezahlt worden ist oder der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Be...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.7.1 Versicherungsfall

Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente besteht. Der Bezug einer Altersrente als Teilrente (Flexirente) löst den Versicherungsfall nicht aus. Auch bei Erwerbsminderung tritt der Versicherungsfall ausschließlich bei Beginn der gesetzli...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.1.3 ZVE bei Altersteilzeit und geringfügiger Beschäftigung

Bei einer nach dem 31.12.2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,8-Fache der Bezüge, die nach § 4 TV ATZ zur Hälfte zustehen. Alle sonstigen Bezüge sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie tatsächlich geleistet werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV). Dabei ist zu beachten, dass nur solche steuerpflichtigen Bezüge berücksichtig...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.4 Entgeltumwandlung im kommunalen Bereich

Bereits am 18.3.2003 hatten die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften mit Abschluss des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) die tarifrechtlichen Voraussetzungen für eine Entgeltumwandlung geschaffen. Die Beschäftigten haben somit ebenfalls die Möglichkeit, ihre betriebliche...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5 Das Übergangsrecht

Aufgrund der Schließung des Gesamtversorgungssystems zum 31.12.2000 war auch zu klären, was ab dem 1.1.2002 mit den laufenden Renten und den bis dahin erworbenen Anwartschaften geschieht. Dabei war vorrangiges Ziel der Tarifvertragsparteien, das bisherige Recht nicht fortschreiben und pflegen zu müssen. Daher wurden alle Renten und Versorgungsanwartschaften aus dem alten Sys...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2 Überleitung der Anwartschaften von Versicherten ins Punktesystem, § 32 bis § 34 ATV

Die im alten System erworbenen Anwartschaften wurden zunächst nach dem bisherigen Recht unter Anwendung der Übergangsregelungen des § 33 ATV (Pflichtversicherte) und des § 34 ATV (beitragsfrei Versicherte) ermittelt. Die so festgestellten Anwartschaften wurden in Versorgungspunkte umgerechnet und dem Versorgungskonto gutgeschrieben (Startgutschrift). Bei der Berechnung der St...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.3 Rechtliche Rahmenbedingungen nach dem BetrAVG

Wie § 26 ATV feststellt, erfolgt die freiwillige Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zu. Die in § 26 enthaltene Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung erfüllt damit die Voraussetzungen des § 1 Be...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.6.2 Altersfaktor

Der Altersfaktor ist eine maßgebliche Größe bei der Berechnung der Versorgungspunkte. Er wurde unter Beachtung versicherungsmathematischer Grundsätze in der folgenden Punktetabelle definiert:mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.9.1 Vereinbarung der Altersteilzeit nach dem 31.12.2002

Im Fall einer nach dem 31.12.2002 vereinbarten Altersteilzeit werden die Beschäftigten so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Allerdings werden hier nicht die Versorgungspunkte, sondern das zusatzversorgungspflichtige Entgelt selbst entsprechend erhöht; d. h. es ist – soweit es nicht auf Entgelten beruht, die während der Alters...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3 Steuerliche Behandlung der Umlage

Umlagen sind Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Beschäftigten i. S. d. Steuerrechts. Sie sind daher lohnsteuerpflichtiger Bezug. Grundlagen für die steuerrechtliche Behandlung der Umlage sind §§ 40b und 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c EStG. Damit sind die Umlagen grundsätzlich vom Arbeitgeber bis zu einem Grenzbetrag pauschal zu versteuern; darüber hinaus m...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.6 Entgeltumwandlung im Rahmen der freiwilligen Versicherung

Damit das Mitglied der Zusatzversorgungseinrichtung bzw. der beteiligte Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung durchführen kann, ist zunächst der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung erforderlich. Darüber hinaus bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem einzel...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.10 Soziale Komponenten im Punktemodell, § 9 ATV

Das Punktemodell berücksichtigt auch soziale Komponenten. Dies bedeutet, dass bei bestimmten Sachverhalten dem Pflichtversicherten Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, ohne dass entsprechende Beiträge entrichtet wurden. Die Leistungen daraus sind aus den Gesamterträgen, letztlich also durch die Beiträge der übrigen Pflichtversicherten zu finanzieren. Soziale Komponenten w...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.6.1 Berechnung der Versorgungspunkte

Für die Ermittlung der Versorgungspunkte wird zunächst 1/12 des individuellen Jahresentgelts durch das Referenzentgelt von 1.000 EUR (§ 8 ATV) geteilt. Der so ermittelte Wert wird sodann mit dem Altersfaktor aus einer Punktetabelle gewichtet. Das Ergebnis ist die Anzahl der Versorgungspunkte für das betreffende Kalenderjahr. Die Versorgungspunkte berechnen sich somit nach fol...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.9 Altersteilzeit im Punktemodell

Zusatzversorgungsrechtlich werden die Beschäftigten für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ) weitergearbeitet hätten. Wurde die Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart, so ist das (halbe) Altersteilzeitentgelt vom Arbeitgeber mit 1,8 zu multiplizieren und wird dami...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.13 Neuberechnung der Betriebsrente

Die Betriebsrente wird nur dann neu berechnet, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit der letzten Festsetzung der Betriebsrente zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Dies ist z. B. beim Eintritt des Versicherungsfalls wegen Altersrente der Fall, wenn der Berechtigte zuvor während einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zusatzversorgungspfli...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.2.2 Abrechnungsverband West

Im Abrechnungsverband West liegen die Verhältnisse anders. Aufgrund der hohen Rentenlasten und Anwartschaften, die nach dem bisherigen Umlagesystem bei Weitem nicht durch vorhandenes Kapital gedeckt sind, kommt eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System auf absehbare Zeit nicht in Betracht; dies bleibt ein langfristiges Ziel. Die Umlagefinanzierung muss daher zunächst b...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.21 Versicherungsnachweise

Die Pflichtversicherten erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über die bisher erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters. Die Nachweise werden von der Zusatzversorgungseinrichtung erstellt und dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherten zur Verfügung gestellt. Die Beschäftigten können den...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.1.1 Verteil- oder Aufzehrmodell

Die Steuerfreiheit der Umlage kann im Rahmen der Lohnabrechnung sowohl im Wege eines Verteilmodells als auch als sog. Aufzehrmodell berücksichtigt werden. a) Beim Verteilmodell wird der steuerfreie Betrag in gleichen Monatsraten auf die zur Verfügung stehenden Monate verteilt. Damit sind jeden Monat grundsätzlich die ersten (2.538 : 12 =) 211,50 EUR (Wert für 2022) der Umlage...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.4 Freiwillige Versicherung nach § 26 ATV/ATV-K

Nach § 26 ATV/ATV-K wird den Pflichtversicherten die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach dem AVmG bei der für sie zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. Da sich die freiwillige Versicherung im Ber...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.2 Startgutschrift der rentenfernen Jahrgänge

Für die Pflichtversicherten, die am 31.12.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wird die Höhe der Startgutschrift nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in der am Stichtag geltenden Fassung berechnet. Diese Vorschrift des Betriebsrentengesetzes war zum 1.1.2001 neu gefasst worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung z...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2.3 Beendigung der Beteiligung

Die Beteiligung an der VBL endet im Fall der Auflösung oder des Erlöschens des Arbeitgebers. Im Übrigen kann die Beteiligung durch Kündigung beendet werden. Der Arbeitgeber kann die Beteiligung jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der VBL steht das Recht zur Kündigung der Beteiligung – unter Einhaltung der gleichen Frist – dann zu, ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.6.3 Berechnung der monatlichen Rente

Die jährlich ermittelten Versorgungspunkte werden einem für den Beschäftigten geführten Versicherungskonto gutgeschrieben. Die Höhe der Betriebsrente errechnet sich aus der Summe aller bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte, vervielfältigt mit dem sog. Messbetrag. Der Messbetrag dient der Umrechnung der Versorgungspunkte in Geld. Der Messbetrag ist versicherungsma...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.2 Pauschal versteuerte Umlage

Soweit die Umlage nicht steuerfrei ist, ist sie zu versteuern. Dabei hat zunächst der Arbeitgeber die Umlage – bis zu einem Grenzbetrag – pauschal zu versteuern. Über den Grenzbetrag hinausgehende Umlagen sind vom Beschäftigten individuell zu versteuern, erhöhen also sein steuerpflichtiges Entgelt. Eine Pauschalversteuerung von Umlagen nach § 40b EStG kann nur im ersten Diens...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.7 Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung

Die Entgeltumwandlung vermindert das beitragspflichtige Entgelt in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies führt zu einer entsprechenden Verringerung der Leistungen aus der Sozialversicherung. Auch andere Sozialleistungen, die von der Höhe des Entgelts abhängig sind (z. B. Krankengeldzuschuss, Mutterschaftsgeld), können sich geringfügig...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.3 "Faktisch" rentennahe Beschäftigte

Nach § 33a ATV werden auch Pflichtversicherte, deren Startgutschrift nach der Berechnungsweise für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist und die in einem Zeitraum von 5 Jahren nach der Einführung des neuen Zusatzversorgungssystems (also vor dem 1.1.2007) voll erwerbsgemindert wurden (sog. faktisch rentennahe Beschäftigte), durch eine zusätzliche Startgutschrift so geste...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.7 Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

Bis zum 31.12.2002 konnten Versicherte, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten, nur unter bestimmten Voraussetzungen pflichtversichert bleiben; in der Regel endete die Pflichtversicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Seit 1.1.2003 sind Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis fortbesteht, weiterhin zu versichern, wenn ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.1 Das frühere Gesamtversorgungssystem (bis 31.12.2001)

Nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht war den versicherten Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt worden, wenn sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls pflichtversichert waren und die Wartezeit von 60 Umlage­monaten erfüllten. Die Gesamtversorgung errechnete sich aus den Faktoren gesamtversorgungsfähige Zeit und gesamtversorgun...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.10.4 Mindeststartgutschrift, § 9 Abs. 3 ATV

Für Beschäftigte, die am 1.1.2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert waren, wird ein Mindestversorgungsniveau gewährleistet. Diese Regelung gehört sachlich zum Übergangsrecht. Sie betrifft die Überführung der in der Vergangenheit erworbenen Anwartschaften in das Punktemodell. Für die Ermittlung der Versorgungspunkte ab dem 1.1.2002 ist sie ohne Bedeutung. Vorausgesetzt, die P...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.14 Nichtzahlung und Ruhen

Endet die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen (§ 100 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB VI), wird auch die Betriebsrente nicht mehr gezahlt. Die Betriebsrente wird auf Antrag wieder gezahlt, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder als Voll- oder als Teilrente geleistet wird. Durch ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.2.3 Sonderregelung für Entgelte über der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O nach § 39 ATV

§ 39 ATV wurde durch den 2. Änderungstarifvertrag zum ATV vom 12.3.2003 neu gefasst. Insbesondere wurde dabei geregelt, dass künftig im Bereich des Bundes und der Länder entweder eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV oder ein Beitrag von 8 % in die freiwillige Versicherung nach § 39 Abs. 1 TV zu entrichten ist. Neu ist ferner, dass auch für Beschäftigte, deren Startgu...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.9.2 Vereinbarung der Altersteilzeit nach dem 31.12.2009

Durch den Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27.2.2010 wurde die Altersteilzeit neu geregelt. Der TV FlexAZ findet nur auf die ab dem 1.1.2010 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung. Er berührt nicht die vor dem 1.1.2010 nach dem TV ATZ begonnenen Altersteilzeitbeschäftigungen. Auch bei der ab dem 1.1.2010 v...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.22 Antrag und Ausschlussfristen

Die Leistungen aus der Pflichtversicherung werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag auf Betriebsrente muss bei der Zusatzversorgungseinrichtung selbst und nicht beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als 2 Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegan...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.1.1 Ausnahmen

Die Entgeltbestandteile, die kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind, sind in der Anlage 3 zum ATV aufgeführt. Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt i. S. d. § 15 Abs. 2 ATV sind: 1. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind, 2. Bestandteile des...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.2.1 Höhe der pauschal versteuerten Umlage

Ein tarifgebundener Arbeitgeber im Bereich des ATV-K – sowie für Versicherte im Abrechnungsverband Ost der VBL – hat die Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 EUR pauschal zu versteuern (§ 16 Abs. 2 ATV-K). Für den Versichertenbereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Abrechnungsverband West) gilt ein pauschal zu versteuernder Betrag vom monatlich 92...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.5 Neuregelung der Startgutschrift

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.5.2011 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sich auf eine Neuregelung der Startgutschriften geeinigt. Danach sollen die Startgutschriften für rentenferne Versicherte mittels eines Vergleichsmodells überprüft und gegebenenfalls verbessert werden. Hierzu wird der bisherigen Berechnung der Startgutschriften eine 2. Ber...mehr