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II. Beginn des Arbeitsverhältnisses – Anmeldung / 5.3 Leitende Angestellte, Chefärzte, Vergütungen über EG 15 TVöD

Walter Dietsch
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Beschäftigte, die nicht unter den Geltungsbereich des ATV / ATV-K fallen, die wiederum auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verweisen, sind nicht versicherungspflichtig.

Damit sind Beschäftigte von der Zusatzversorgung ausgenommen, die auch von den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ausgenommen sind, wenn diese angewendet werden oder würden.

Hierzu gehören insbesondere

  • Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrAVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
  • Chefärztinnen/Chefärzte,
  • Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt haben,
  • Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
  • Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten
  • usw. – siehe z.B. § 1 Abs. 2 TVöD.

Zu beachten ist aber, dass diese Beschäftigten trotz der an sich bestehenden Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung versichert werden können, wenn die Teilnahme an der Zusatzversorgung durch den Arbeitsvertrag vereinbart ist. Allerdings bedarf diese Vereinbarung noch der Zustimmung der Zusatzversorgungskasse.

Bei außertariflich Beschäftigten ist zu beachten, dass Beschäftigte, die durch den Übergang vom BAT zum TVöD ein Entgelt beziehen, welches das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 übersteigt, dennoch nicht als außertariflich anzusehen sind. Somit sind also auch Beschäftigte in Entgeltgruppe 15 Ü in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig.

Wächst jedoch jemand in seiner Beschäftigung aus den Entgeltgruppen hinaus und erhält demzufolge eine Vergütung über Entgeltgruppe 15, so liegt zunächst Versicherungsfreiheit vor. Eine Teilnahme an der Zusatzversorgung muss/kann dann arbeitsvertraglich vereinbart werden.

Da bei diesen Beschäftigte...

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