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VI. Die Freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung / 1.2.4 Mitwirkung des Arbeitgebers

Walter Dietsch
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Der Arbeitgeber sollte jeden Versicherten auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hinweisen, da diese ein Teil der betrieblichen Altersversorgung ist.

Da es sich um betriebliche Altersversorgung handelt, sind die Beiträge stets vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse zu überweisen. Im Rahmen der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und muss daher den entsprechenden Versicherungsvertrag mit der Zusatzversorgungskasse abschließen.

Bei der Entscheidung, ob und ggf. bei welchem Anbieter der Beschäftigte eine freiwillige Versicherung abschließt, sollte der Arbeitgeber – aus Haftungsgründen – jedoch keinen Einfluss nehmen. Gleiches gilt bezüglich der zu versichernden Risiken und der in etwa zu erwartenden Rentenleistung. Nur im Rahmen der Entgeltumwandlung legt der Arbeitgeber einseitig den Durchführungsweg (z. B. Pensionskasse und/oder Unterstützungskasse etc.) fest und entscheidet auch darüber, welche Anbieter er für die von ihm ausgewählten Durchführungswege zulässt.

Es ist Aufgabe des Beschäftigten, sich bei der Zusatzversorgungskasse zu erkundigen und sich ggf. eine Vorausberechnung machen zu lassen. Die Zusatzversorgungskassen bieten kostenlose Modellrechnungen an, aus denen sich die Höhe der Leistungen ergibt. Wenn es gewünscht wird, kann auch eine Auskunft darüber gegeben werden, welche staatliche Förderung zurzeit für den Versicherten günstiger ist, also ob dies die Entgeltumwandlung oder die Riester-Förderung ist.

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