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II. Beginn des Arbeitsverhältnisses – Anmeldung / 4.1.2 Kurzfristig Beschäftigte

Walter Dietsch
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Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Diese ursprünglich für die Zeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 vorgesehene Regelung gilt nun dauerhaft. Zuvor lag eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sich die Begrenzung auf zwei Monate und 50 Arbeitstage belief.

Eine kurzfristige Beschäftigung führt – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – weder zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, noch zur Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung (§ 19 Abs. 1 Buchst. i MS, AB V Abs. 1 Nr. 8 VBL-S). Zu beachten ist jedoch, dass auch bei einer kurzfristigen Beschäftigungsdauer Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und Zusatzversorgung dann eintritt, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und der (anteilige) Verdienst die 450-EUR-Grenze überschreitet. Eine Berufsmäßigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Beschäftigte Leistungen nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) bezieht oder bei der Agentur für Arbeit für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchender gemeldet ist. Gleiches gilt auch für Beschäftigungen, die während einer Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ausgeübt werden. Die 450-EUR-Grenze muss dabei auf das befristete Arbeitsverhältnis zeitanteilig begrenzt werden. Ob eine berufsmäßige Beschäftigung ausgeübt wird, prüft der zuständige Sozialversicherungsträger.

Um während der Corona-Krise eine vorübergehende Beschäftigung (z. B. bei Saisonarbeitskräften) zu erleichtern, hat die Bundesregi...

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