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VI. Die Freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung / 1.2.6 Zahlung der Beiträge

Walter Dietsch
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Die Beitragshöhe kann grundsätzlich durch den Versicherten frei bestimmt werden. Während der Vertragslaufzeit sind bei Bedarf kostenfreie Beitragserhöhungen bzw. –reduzierungen möglich. Ebenso kann der Vertrag zeitweise oder auf Dauer beitragsfrei gestellt werden.

1.2.6.1 Überweisung durch den Arbeitgeber

Während des Beschäftigungsverhältnisses werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt an die Kasse abgeführt. Da die freiwillige Versicherung Teil der betrieblichen Altersversorgung ist, muss sichergestellt sein, dass die Finanzierung durch Entgelte erfolgt, die aus dem der Versicherung zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis stammen. Deshalb trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Beiträge während der freiwilligen Versicherung zu überweisen.

Wenn der Beschäftigte für eine gewisse Zeit kein Arbeitsentgelt bezieht (z. B. wegen Elternzeit, Beurlaubung ohne Bezüge, Bezug von Krankengeld) oder das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde und kein Beschäftigungsverhältnis bei einem Mitglied mehr besteht, kann der Versicherte selber die Beiträge überweisen oder die Versicherung beitragsfrei stellen.

1.2.6.2 Beitragsfreie Versicherung

Die freiwillige Versicherung kann vom Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum Ende eines Monats beitragsfrei gestellt werden. Die Versicherung wird damit nicht beendet, sondern besteht weiterhin fort. Der Versicherungsnehmer muss jedoch keine Beiträge mehr zahlen. Während der Beitragsfreistellung nehmen die bisher erworbenen Versorgungspunkte weiterhin an der etwaigen Verteilung von Bonuspunkten teil.

Der Versicherte kann die beitragsfrei gestellte Versicherung später – nach Mitteilung an die Kasse – mit Beitragszahlungen wieder aktivieren oder durch Kündigung endgültig beenden. Unter Umständen gelten für die wieder aktivierte Versicherung die Bedingungen eines n...

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