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VI. Die Freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung / 3 Die staatliche Förderung im Rahmen einer Riester-Rente

Walter Dietsch
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Durch die sog. Riester-Förderung will der Staat erreichen, dass Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, durch eigene Vorsorgeleistungen das künftige Absinken der gesetzlichen Rente ausgleichen können.

Im Unterschied zur Entgeltumwandlung, bei der die Beiträge aus dem Bruttoentgelt stammen, sind bei der Riester-Förderung die Beiträge aus versteuertem (also Netto-)Entgelt zu zahlen.

Der Staat hilft – wenn ein Riester-Vertrag abgeschlossen wurde – indem er durch Zulagen einen Teil der Beiträge übernimmt und steuerrechtliche Vorteile (Sonderausgabenabzug) gewährt.

3.1 Förderberechtigter Personenkreis

3.1.1 Gesetzlich Rentenversicherte

Förderungsberechtigt sind grundsätzlich alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Hierzu gehören insbesondere alle pflichtversicherten Arbeitnehmer, wie auch Auszubildende, Kindererziehende, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch geringfügig Beschäftigte (wenn sie auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten).

Demgegenüber sind freiwillig Rentenversicherte und geringfügig Beschäftigte, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ebenso wenig begünstigt, wie die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.

3.1.2 Geringfügig Beschäftigte

Verzichtet ein geringfügig Beschäftigter auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und stockt er die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge auf, so kann auch dieser Beschäftigte eine Riester-Rente abschließen und die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Durch die Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung kann der Beschäftigte einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erwerben und hat zusätzlich auch Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen. Zudem kann er durch die Aufstockung auch Beitragsmonate in der gesetzlichen Rent...

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