Fachbeiträge & Kommentare zu Zulassung

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zfs 10/2023, Berücksichtigu... / 2 Aus den Gründen:

[8] II. Nach Auffassung des BG ergibt sich unter Berücksichtigung der Regeln des Quotenvorrechts für den Kl. ein weiterer Anspruch in Höhe von 514,32 EUR. [9] Der Umfang der (maximalen) Entschädigungspflicht der Bekl. ergebe sich aus den dem Vertrag zugrunde liegenden AKB. Da der Pkw des Kl. in Eigenregie repariert worden sei, seien die von der Bekl. grundsätzlich zu erstatte...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Die handelsrechtlichen Vorschriften über die Aufbewahrung von kaufmännischem Schriftgut stehen in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Aufbewahrungszweck einerseits und der Zumutbarkeit für den Kaufmann andererseits. Der Aufbewahrungszweck, einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens im Zeitablauf zu verschaffen, spricht f...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Rz. 135 [Autor/Zitation] Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ist anerkannt, dass Rückstellungen für künftige Herstellungskosten von nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens passiviert werden können, denn diese Herstellungskosten dürfen gem. § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert werden. Dementsprechend sind zB die Kosten der Zulassung ...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / a) Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Rz. 478 Die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse ist nach § 70 Abs. 1 FamFG nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht oder, wenn der Beschl. v. Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen ist, vom Oberlandesgericht in dem Beschluss zugelassen wurde. Das Beschwerdegericht hat über die Zulassung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu entscheiden; eines entsprechenden Antra...mehr

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zfs 10/2023, Feststellung e... / 2 Aus den Gründen:

[7] II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. [8] Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß begründet worden. [9] a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfas...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 359 [Autor/Zitation] Der sachliche Anwendungsbereich des Abs. 2 Satz 2 beschränkt sich auf der Aktivseite auf "Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind …" und auf der Passivseite auf "Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen". Eine Verrechnung aller übrigen Vermögensgegenständ...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / e) Präklusion, § 115 FamFG

Rz. 467 Eine Präklusion wegen Verspätung ist lediglich nach Maßgabe von § 115 Satz 1 FamFG möglich. In Ehe und Familienstreitsachen können danach nicht rechtzeitig vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Na...mehr

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AGS 10/2023, Elektronische ... / IV. Persönlicher Anwendungsbereich

Auch der persönliche Anwendungsbereich des § 14b Abs. 1 FamFG war nach Ansicht des BGH eröffnet. In der Rspr. des BGH sei mittlerweile geklärt, dass für Rechtsanwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gem. § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG auch dann bestehe, wenn sie – wie hier als anwaltlicher Berufsbetreuer – berufsmäßig im eigenen Namen auftreten (vgl. BGH, Beschl. v. 31....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens

Rz. 46 [Autor/Zitation] Mit dem Begriff des Vorratsvermögens verweist § 256 Satz 1 auf § 266 Abs. 2 B.I. und erfasst die dort genannten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Nr. 1), unfertigen Erzeugnisse und unfertigen Leistungen (Nr. 2) sowie fertigen Erzeugnisse und Waren (Nr. 3). Die von § 266 Abs. 2 B.I.4. ebenfalls dem Vorratsvermögen zugeordneten geleisteten Anzahlungen kom...mehr

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zfs 10/2023, Mitteilung des... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 25a StVG sind erfüllt, da das verfahrensgegenständliche Elektrokleinstfahrzeug, dessen Halterin die vor der Entscheidung angehörte Betroffene ist, ein Kraftfahrzeug im Sinne der Vorschrift ist (1.), mit diesem ein objektiv begangener Halt- bzw. Park...mehr

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FF 09/2023, Verfahrenswert ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich im eigenen Namen dagegen, dass das Familiengericht den Wert der Ehesache nebst der Folgesache Versorgungsausgleich auf insgesamt 23.040 EUR festgesetzt und im Rahmen der Festsetzung des Ansatzes für die Folgesache Versorgungsausgleich nur insgesamt zwei Anrechte der beteiligten Ehegatten berücksichti...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 8. Weitere Gesetzesänderungen 2014

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ZErb 10/2023, Aussetzung de... / 1 Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Eltern. Diese wurden in den Streitjahren 2004 bis 2010 zunächst zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob und in welcher Höhe die Mutter des Klägers (M) in diesen Jahren gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Gaststätte erzielt hat. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Fi...mehr

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zfs 10/2023, Medikamentenkl... / 2 Aus den Gründen:

[…] Die Rechtsbeschwerde hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Betroffenen, obwohl dieser über einen Cannabis-Pass verfügt, mit der Begründung verurteilt, die Verschreibung des Cannabis sei unter "Missachtung jeglicher grundlegender, ärztlicher Mindestanforderungen für Betäubungsmittel" erfolgt. So habe der ausstellende Arzt lediglich die Behauptung,...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 8 [Autor/Zitation] Das HGB von 1898 hatte in § 44 aF eine einheitliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für Handelsbücher, Handelskorrespondenz, Inventaren und Bilanzen bestimmt. Wegen anfänglicher Bedenken gegen die Zulassung der Mikroverfilmung wurde durch die Novelle von 1959 die Aufbewahrungsfrist für die Korrespondenz auf sieben Jahre herabgesetzt; für Handelsbüche...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Übersicht

Rz. 50 [Autor/Zitation] Die zur Aufstellung des Inventars in Frage kommenden Inventurverfahren unterscheiden sich vor allem nach Art (körperliche Aufnahme, Buchinventur), Zeitpunkt (Stichtagsinventur, vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur, permanente Inventur) und Umfang der Bestandsaufnahme (vollständige Aufnahme, Stichprobeninventur). Gelegentlich wird bei der Unterschei...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / V. Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses in Deutschland

Tz. 192 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Der IASB hat als privatrechtliche Organisation keine originäre Rechtssetzungskompetenz. Die IFRS/IAS erhalten nur derivativ über den Verweis nationaler Standardsetzer oder aus der Übernahme in nationales Recht einen verbindlichen Charakter (für die EU mittels der IAS-Verordnung mit Übernahmemechanismus; vgl. Tz. 193). De facto kommt damit be...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wiedereinsetzung in den vor... / I. Problemstellung

Steuerpflichtige müssen im Steuerrecht zahlreiche Handlung- und Erklärungsfristen beachten, um gegenüber der Finanzverwaltung ihre Rechte wahren zu können. In der Besteuerungspraxis betrifft dies insb. die Einspruchsfrist (§ 355 AO) sowie weitergehend im gerichtlichen Verfahren die Klagefrist (§ 47 FGO), die Revisionsfrist (§ 120 FGO) sowie die Beschwerdefrist zur Zulassung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6 Entscheidung über die Zulassung

4.6.1 Erfolgsaussicht Rz. 63 Die Revisionszulassung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 dient vorrangig dem Allgemeininteresse an der Rechtsfortbildung und Rechtseinheit. Die als grundsätzlich bedeutsam bzw. divergierend herausgestellte Rechtsfrage soll wegen ihrer Auswirkung auf andere Sachverhalte einer generellen Klärung zugeführt werden. Mit diesem Zweck wäre es unvereinbar, die Revi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.4 Beschränkung der Zulassung

Rz. 68 Die Revisionszulassung kann – und muss – auf einzelne, abtrennbare Teile des Streitgegenstands bzw. auf einzelne Streitgegenstände bei verschiedenen Streitgegenständen oder für einen von mehreren Beteiligten beschränkt werden, wenn nur insoweit ein Zulassungsgrund vorliegt, z. B. bei objektiver Klagenhäufung oder bei Klagenverbindung.[1] Dementsprechend sollte mit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Zulassung der Revision (Abs. 2)

4.1 Zulassungsgründe Rz. 7 Die Voraussetzungen der Revisionszulassung sind in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelt.[1] Liegt einer der gesetzlichen Zulassungsgründe vor, muss das FG oder der BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulassen. Fehlen die Voraussetzungen für die Zulassung, darf sie nicht zugesprochen werden. Dem FG und dem BFH steht insoweit kein Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Folgen der Zulassung – Bindung des BFH (Abs. 3)

Rz. 69 Abs. 3 i. d. F. durch das 2. FGOÄndG (Rz. 1) regelt nunmehr – anders als vorher – die ausdrückliche Bindung des BFH an die Zulassungsentscheidung des FG. Dies entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rspr. Danach besteht die Bindung selbst dann, wenn das FG zu Unrecht einen Zulassungsgrund bejaht hat oder der Zulassungsgrund inzwischen (z. B. wegen Klärung der als gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.3 Zulassung bei schwerwiegenden Fällen unzutreffender Rechtsanwendung (qualifizierter Rechtsfehler)

Rz. 44 Die Neufassung des Abs. 2 Alt. 2 durch das 2. FGOÄndG (Einfügung der Sicherung der Rechtsprechungseinheit als weiterer Zulassungsgrund) hat die Rspr. zum Anlass genommen, ausgehend von der Gesetzesbegründung[1] die Zulassung der Revision über die bisher anerkannten Fälle der grundsätzlichen Bedeutung, der Rechtsfortbildung und der Divergenz hinaus i. S. d. Einzelfallg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 115 Zulassung der Revision

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Entwicklung des Revisionsrechts ist durch eine zunehmende Beschränkung des Zugangs zum BFH gekennzeichnet. Nach der FGO v. 6.10.1965[1] war die Revision zulässig, wenn sie vom FG zugelassen wurde (Zulassungsrevision) sowie bei einem Streitwert von 1.000 DM (Streitwertrevision).[2] § 115 Abs. 2 FGO a. F. zählte die Gründe für die Zulassung der Revi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2 Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte (Divergenzrevision)

4.4.2.1 Begriff der Abweichung (Divergenz) Rz. 28 Divergenz setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts (Rz. 26) abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Abs. 2 Nr. 1)

4.2.1 Begriff 4.2.1.1 Allgemeine Begriffsbestimmung Rz. 9 Nach der vom BFH stets verwandten Formel hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5 Verfahrensmangel (Abs. 2 Nr. 3)

4.5.1 Allgemeine Begriffsbestimmung Rz. 46 Ein Verfahrensmangel liegt immer dann vor, wenn das FG – vom Anhängigwerden der Sache bis zum Erlass der Entscheidung – eine Verfahrensvorschrift, d. h. eine Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts, falsch oder zu Unrecht nicht angewandt hat und dadurch der materielle Inhalt der Entscheidung beeinflusst worden sein kann. Dies ist ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2.1 Begriff

4.2.1.1 Allgemeine Begriffsbestimmung Rz. 9 Nach der vom BFH stets verwandten Formel hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Sicherung der Rechtsprechungseinheit (Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2)

4.4.1 Allgemeines Rz. 26 Nach Abs. 2 Nr. 2 a. F. (bis 2000; Rz. 1) war die Revision (nur) bei einer Abweichung (Divergenz) des FG von einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG zuzulassen. Gleichgestellt wurde von der Rspr. eine Abweichung von einer Entscheidung des GemSOBG.[1] Diese Divergenzfälle, die lediglich Unterfälle der grundsätzlichen Bedeutung darstellen (Rz. 32), w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.2 Verfahren

Rz. 65 Über die Zulassung der Revision entscheidet das FG durch eine prozessuale Nebenentscheidung von Amts wegen; eines Antrags der Beteiligten bedarf es nicht.[1] Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Senat in der jeweiligen Besetzung, bei einer Einzelrichter-Entscheidung ist der Einzelrichter zuständig.[2] Liegt ein Zulassungsgrund i. S. d. § 115 Abs. 2 FGO vor, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.3 Form der Zulassungsentscheidung

Rz. 66 Die Zulassung der Revision muss ausdrücklich ausgesprochen werden.[1] Die Zulassungsentscheidung muss nicht zwingend in die Urteilsformel aufgenommen werden[2]; dies dient aber der Rechtsklarheit. Die Zulassung kann sich auch aus der Urteilsbegründung ergeben.[3] Aus der Rechtsmittelbelehrung ist eine Zulassung grundsätzlich nicht zu entnehmen, denn sie stellt keine E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.3 Geltendmachung des Verfahrensmangels

Rz. 57 Nach Abs. 2 Nr. 3 muss der Verfahrensmangel geltend gemacht, d. h. gerügt werden. Dazu sind die Tatsachen darzustellen, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel schlüssig ergibt. Eine schlüssige Rüge liegt vor, wenn die vorgetragenen Tatsachen, sofern man sie als richtig unterstellt, einen Verfahrensmangel ergeben.[1] Allein aufgrund der behaupteten Tatsachen muss ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2.1.2 Rechtsfrage

Rz. 10a "Rechtssache" ist im Sinne von Rechtsfrage zu verstehen.[1] Eine Tatsachenfrage kann somit die Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung nicht begründen.[2] Die Feststellung der Tatsachen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Seine Würdigung ist für den BFH grundsätzlich bindend.[3] Er kann die Tatsachenfeststellung des FG nicht ersetzen und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Entwicklung des Revisionsrechts ist durch eine zunehmende Beschränkung des Zugangs zum BFH gekennzeichnet. Nach der FGO v. 6.10.1965[1] war die Revision zulässig, wenn sie vom FG zugelassen wurde (Zulassungsrevision) sowie bei einem Streitwert von 1.000 DM (Streitwertrevision).[2] § 115 Abs. 2 FGO a. F. zählte die Gründe für die Zulassung der Revison auf: grundsätzl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Zulassungsgründe

Rz. 7 Die Voraussetzungen der Revisionszulassung sind in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelt.[1] Liegt einer der gesetzlichen Zulassungsgründe vor, muss das FG oder der BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulassen. Fehlen die Voraussetzungen für die Zulassung, darf sie nicht zugesprochen werden. Dem FG und dem BFH steht insoweit kein Ermessen zu.[2] Die Rev...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Teilweise Anfechtung

Rz. 5 Die Revision kann auf Teile des angefochtenen Urteils beschränkt werden mit der Folge, dass der übrige Teil rechtskräftig wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Urteil des FG mehrere selbstständige Streitgegenstände (z. B. verschiedene Steuerbescheide) oder einen teilbaren Streitgegenstand[1] betrifft.[2] Über einzelne Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs oder über ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Statthaftigkeit der Revision (Abs. 1)

3.1 Urteile und Gerichtsbescheide des FG Rz. 4 Die Revision ist – allerdings erst nach Zulassung (Rz. 7ff.) – gegen FG-Urteile aller Art gegeben: Endurteile[1], Teilurteile[2], Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage[3], Zwischenurteile über den Grund eines Anspruchs[4] und über eine Sach- oder Rechtsfrage[5], Ergänzungsurteile[6]. Gegen Gerichtsbescheide, in denen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.2 Verhältnis zur Grundsatzrevision

Rz. 32 Die Divergenzrevision ist lediglich eine besondere Ausprägung der Grundsatzrevision.[1] Daher ist, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht Divergenz geltend gemacht wird, die Revision dennoch nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, sofern mit der Behauptung einer Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.6 Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit

Rz. 40 Ebenso wie die grundsätzliche Bedeutung setzt auch die Divergenz Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, hinsichtlich derer Divergenz besteht bzw. geltend gemacht wird, voraus.[1] Klärungsfähigkeit ist nur gegeben, wenn zu erwarten ist oder zumindest die Möglichkeit besteht, dass der BFH in dem erstrebten Revisionsurteil über das Bestehen einer Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.8 Verhinderung künftiger Rechtsprechungsdivergenzen

Rz. 43 Darüber hinaus kann die Revisionszulassung auch erforderlich sein, um durch die angestrebte BFH-Entscheidung zu verhindern, dass künftig unterschiedliche Entscheidungen der FG über die betreffende Rechtsfrage ergehen – zukünftige Divergenz.[1] Unter dieser Voraussetzung kann einer fehlerhaften Einzelentscheidung eines FG grundsätzliche Bedeutung zukommen. Dementsprech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.3 Rechtsfrage

Rz. 33 Das Urteil des FG muss in einer Rechtsfrage abweichen, die mit der vom BFH entschiedenen identisch ist.[1] Das ist nur dann der Fall, wenn dem angefochtenen Urteil nach den Feststellungen des FG der gleiche oder ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.[2] Rechtsfragen sind die das materielle und formelle Recht betreffenden Fragen, nicht Tatfragen.[3] Die Rechtsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3 Fortbildung des Rechts (Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1)

Rz. 23 Das Erfordernis der Fortentwicklung/Fortbildung des Rechts galt schon nach der bisherigen Rspr. des BFH zu Abs. 2 a. F. (bis 2000) als Element der Klärungsbedürftigkeit.[1] Es handelt sich um einen Spezialfall (Unterfall) des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gem. Abs. 2 Nr. 1.[2] Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung konkretisiert den Zulassungsgrund ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2.2 Zeitpunkt

Rz. 22 Die Zulassungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich in dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem das FG oder der BFH über die Zulassung entscheidet.[1] Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Einlegung der Klage oder der Nichtzulassungsbeschwerde. Hat das FG die Revision nicht zugelassen und muss der BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, ist der Zeitpunkt der E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.1 Erfolgsaussicht

Rz. 63 Die Revisionszulassung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 dient vorrangig dem Allgemeininteresse an der Rechtsfortbildung und Rechtseinheit. Die als grundsätzlich bedeutsam bzw. divergierend herausgestellte Rechtsfrage soll wegen ihrer Auswirkung auf andere Sachverhalte einer generellen Klärung zugeführt werden. Mit diesem Zweck wäre es unvereinbar, die Revisionszulassung von de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.4 Divergenzentscheidung

Rz. 35 Divergenzentscheidung ist jede Entscheidung, ob Urteil oder Beschluss, ob veröffentlicht oder nicht veröffentlicht. Divergenz liegt auch bei Abweichung des FG-Urteils von einem Urteil eines anderen Senats desselben FG vor.[1] Entscheidend ist jeweils die neueste Rspr.[2] Hat der BFH seine bisherige Rspr. aufgegeben, vermag daher die frühere Rspr. eine Divergenz nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2.1.1 Allgemeine Begriffsbestimmung

Rz. 9 Nach der vom BFH stets verwandten Formel hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt.[1] Die Beantwortung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.5 Erheblichkeit der Abweichung

Rz. 37 Das Urteil des FG muss auf der Abweichung von der Divergenzentscheidung beruhen, d. h., die Rechtsauffassung des FG muss für die Entscheidung erheblich (tragend) gewesen sein.[1] Dies ist nur der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das FG-Urteil bei Zugrundelegung der divergierenden Ansicht des anderen Gerichts anders ausgefallen wäre, wenn sich also ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Urteile und Gerichtsbescheide des FG

Rz. 4 Die Revision ist – allerdings erst nach Zulassung (Rz. 7ff.) – gegen FG-Urteile aller Art gegeben: Endurteile[1], Teilurteile[2], Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage[3], Zwischenurteile über den Grund eines Anspruchs[4] und über eine Sach- oder Rechtsfrage[5], Ergänzungsurteile[6]. Gegen Gerichtsbescheide, in denen die Revision zugelassen wurde, steht wahl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 26 Nach Abs. 2 Nr. 2 a. F. (bis 2000; Rz. 1) war die Revision (nur) bei einer Abweichung (Divergenz) des FG von einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG zuzulassen. Gleichgestellt wurde von der Rspr. eine Abweichung von einer Entscheidung des GemSOBG.[1] Diese Divergenzfälle, die lediglich Unterfälle der grundsätzlichen Bedeutung darstellen (Rz. 32), werden nunmehr von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.2 Erheblichkeit

Rz. 53 Voraussetzung für die Revisionszulassung ist, dass der Verfahrensmangel zum einen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG und zum anderen aus der Sicht des BFH für die Entscheidung erheblich ist, d. h., der Verfahrensmangel muss für die Entscheidung kausal gewesen sein.[1] Dies ist nur dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass ...mehr