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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 115 Zulassung der Revision / 4.2.1.1 Allgemeine Begriffsbestimmung

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 9

Nach der vom BFH stets verwandten Formel hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt.[1] Die Beantwortung der Rechtsfrage muss aus Gründen der Rechtssicherheit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegen.[2] Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall, d. h. im künftigen Revisionsverfahren, voraussichtlich klärungsfähig ist.[3]

Die aufgeworfene Rechtsfrage darf nicht nur von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängen, sondern darüber hinaus Bedeutung haben und für die Zukunft richtungsweisend sein.[4] Daran fehlt es, wenn es nicht um die Auslegung eines abstrakten Rechtssatzes geht, sondern lediglich um die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die tatbestandlichen Voraussetzungen eines abstrakten Rechtssatzes[5]; ebenso z. B. bei Erlassfragen.[6] Denn die Frage, ob hierbei Ermessensfehler vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist deshalb allgemeinen Aussagen nicht zugänglich.[7] Entsprechendes gilt für die Bemessung eines Verspätungszuschlags.[8]

An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen.[9]

Diese schon vor der Neufassung des Abs. 2 ab 2001 (Rz. 1) entwickelte Be...

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