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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 115 Zulassung der Revision / 4.3 Fortbildung des Rechts (Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1)

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 23

Das Erfordernis der Fortentwicklung/Fortbildung des Rechts galt schon nach der bisherigen Rspr. des BFH zu Abs. 2 a. F. (bis 2000) als Element der Klärungsbedürftigkeit.[1] Es handelt sich um einen Spezialfall (Unterfall) des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gem. Abs. 2 Nr. 1.[2]

Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung konkretisiert den Zulassungsgrund der Nr. 1. Insofern ist durch die Neufassung durch das 2. FGOÄndG ab 2001 (Rz. 1) keine Änderung eingetreten. Daher ist, wenn die Kriterien der Zulassung zur Rechtsfortbildung nicht vorliegen, die Zulassung zusätzlich unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung zu prüfen. Umgekehrt braucht die Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung nicht noch geprüft werden, wenn zuvor bereits die grundsätzliche Bedeutung abgelehnt wurde.[3] Der Gedanke der Rechtsfortbildung ist lediglich ein Hauptanwendungsfall (Beispielsfall) einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es muss sich somit auch hier um eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage handeln, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist.[4]

Die zu der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Anforderungen gelten auch hier.[5]

 

Rz. 24

Die Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung setzt voraus, dass im Streitfall über bisher ungeklärte und klärbare, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist und der Fall Veranlassung gibt, Grundsätze und Leitlinien (Leitsätze) für die Auslegung materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen[6] oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorget...

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