Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsunfähigkeit

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / A. Einführung

Rz. 1 Im Insolvenzfall gilt das Arbeitsrecht zunächst ohne Einschränkung fort. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des KSchG, des BetrVG und des § 613a BGB. Ergänzend trifft die Insolvenzordnung einige Sonderregelungen das Arbeitsrecht betreffend, insbesondere in den §§ 113, 120 ff. InsO, die im Wesentlichen die Sanierung des angeschlagenen Unternehmens erleichtern sollen. D...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / I. Hauptverwaltungssitz innerhalb der EU

Rz. 139 Auf Insolvenzverfahren über das Vermögen von Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats haben, findet seit dem 31.5.2002 die Europäische Insolvenzverordnung ("EuInsVO")[144] unmittelbar Anwendung. Grundsätzlich gilt danach für das gesamte Verfahren von der Eröffnung bis zur Verteilung des Schuldnervermögens das Insolvenzrecht des Eröffnungsstaats, Art....mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / Literaturtipps

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / K. Muster

I. Vorläufiges Insolvenzverfahren: Bestellung eines sog. "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters Rz. 145 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.1: Bestellung eines sog. "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters Amtsgericht _________________________ Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der _________________________, vertreten...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Tz. 77 Stand: EL 136 – ET: 04/2024 Der Vorstand eines Vereins ist nach § 42 Abs. 2 BGB verpflichtet, im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Erfolgt der Antrag verzögert, haften die Vorstandsmitglieder gegenüber den Gläubigern persönlich für den sich aus der verspäteten Antragstellung ergebenden ...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / I. Einschlägige arbeitsrechtliche Vorschriften der InsO

Rz. 70 Wie unter Rdn 1 bereits erwähnt, gilt das Arbeitsrecht in der Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich uneingeschränkt fort. Der Verwalter unterliegt also denselben Kündigungsbeschränkungen bzw. -voraussetzungen wie ein Arbeitgeber außerhalb eines Insolvenzverfahrens. So hat er insbesondere den allgemeinen Kündigungsschutz nach §§ 1 ff. KSchG und den Sonderkündigungss...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 3. Weitere Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 49 Das Insolvenzgeld wird gewährt, wenn eines der folgenden drei Insolvenzereignisse eingetreten ist:mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / J. Fazit

Rz. 144 Das vornehmliche Ziel des Insolvenzverfahrens, nämlich die Fortführung von Betrieben, wird derzeit nicht zufriedenstellend erreicht. Zum einen liegt dies maßgeblich daran, dass der Kündigungsschutz auch in der Insolvenz uneingeschränkt Anwendung findet und betriebsbedingte Kündigungen daher oft schematisch an § 1 Abs. 2, 3 KSchG gemessen werden. Gerade bei der Frage d...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 6. Vorschuss und Vorfinanzierung von Insolvenzgeld

Rz. 59 Da die Arbeitsverwaltung erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf das Insolvenzgeld tätig werden wird, stellt sich die Frage der Überbrückung des Zeitraums der vorläufigen Insolvenz und der späteren Bearbeitungsdauer. Die Arbeitnehmer können sich unter Umständen einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld auszahlen lassen, vgl. § 168 SGB III; der vorläufig...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / II. Verfahrensarten

Rz. 5 Die Insolvenzordnung hält gegenwärtig zwei Verfahrensarten bereit, deren Unterscheidung in der Praxis gerade in arbeitsrechtlichen Fragen erhebliche Bedeutung zukommt. Der Praktiker sollte daher bei allen Fragen im Kontext eines Insolvenzverfahrens zunächst nicht nur prüfen, in welchem Stadium man sich befindet (vor oder nach Insolvenzeröffnung) sondern auch, um welche...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 2. Betriebsänderung und Sozialplanansprüche unter der Geltung der Insolvenzordnung

Rz. 95 Plant der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung im eröffneten Insolvenzverfahren, so hat er dieselben Vorschriften zu beachten wie das Management außerhalb der InsO, allerdings mit folgenden Erleichterungen: Rz. 96mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 2. Verkürzte Kündigungsfrist des § 113 S. 2 InsO

Rz. 77 Gem. § 113 InsO kann ein Dienstverhältnis, bei dem der Insolvenzschuldner der Dienstberechtigte ist, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Dienstnehmer ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Kündigungsausschluss mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern nicht (aufgrund vertraglicher Vereinbarung od...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / C. Kündigungsrecht und sonstige Gestaltungsrechte im eröffneten Verfahren

I. Einschlägige arbeitsrechtliche Vorschriften der InsO Rz. 70 Wie unter Rdn 1 bereits erwähnt, gilt das Arbeitsrecht in der Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich uneingeschränkt fort. Der Verwalter unterliegt also denselben Kündigungsbeschränkungen bzw. -voraussetzungen wie ein Arbeitgeber außerhalb eines Insolvenzverfahrens. So hat er insbesondere den allgemeinen Kündigu...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / II. Individualarbeitsrecht

1. Kündigungsbefugnis Rz. 76 Wie bereits bei Rdn 21 geschildert, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis gem. § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über, der damit auch vollumfänglich in die Arbeitgeberstellung einrückt. Ihn treffen daher auch alle Rechte und Pflichten des insoweit verdrängten Vertragsarbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, einschließ...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 4. Anmeldung von Kurzarbeit gem. §§ 95 ff. SGB III

Rz. 89 Neben Kündigungsmaßnahmen bleibt dem Insolvenzverwalter wie jedem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, Kurzarbeit zu beantragen. Er wird diese Möglichkeit vornehmlich für eine Interimszeit nutzen, wenn er eine Fortführung beabsichtigt.mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / III. Kollektivarbeitsrecht

Rz. 92 Neben den verkürzten Fristen des § 113 InsO hat der Gesetzgeber weitere Erleichterungen für den Insolvenzverwalter vorgesehen: 1. Kündigung von Betriebsvereinbarungen gem. § 120 InsO Rz. 93 Betriebsvereinbarungen, die Leistungen vorsehen, die die Insolvenzmasse belasten, können gem. § 120 Abs. 1 InsO ebenfalls mit einer verkürzten Kündigungsfrist von drei Monaten oder –...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / I. Internationales Insolvenzarbeitsrecht

Rz. 138 Schließlich soll noch kurz auf die Rechtsstellung der Arbeitnehmer eingegangen werden, deren Arbeitsverträge Auslandsberührung haben. Dies betrifft insbesondere diejenigen Unternehmen, die im Ausland ihren Sitz haben, aber im Inland über eine Zweigniederlassung tätig sind, oder im Inland lediglich eine Betriebsstätte haben, in der Mitarbeiter beschäftigt werden. I. Ha...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / II. Hauptverwaltungssitz außerhalb der EU

Rz. 143 Befindet sich der Hauptverwaltungssitz des Arbeitgebers dagegen nicht im Geltungsbereich der EuInsVO, also z.B. in Übersee, so gilt grundsätzlich dortiges Insolvenzrecht. In diesem Fall ist nach bilateralen Staatsverträgen zu suchen. Anderenfalls muss der Streit entschieden werden, ob es sich bei der einen oder anderen Vorschrift um eine rein arbeitsrechtliche oder e...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 8. Prozessuales

Rz. 69 Beim Insolvenzgeld handelt es sich um eine Regelung der Sozialgesetzgebung. Insolvenzgeldansprüche richten sich zwar gegen die Bundesagentur für Arbeit, müssen aber vor den Sozialgerichten durchgesetzt werden.mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / F. Sanierung durch Auffang- und Transfergesellschaften, Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften (BQG)

I. Einleitung Rz. 112 Investoren schrecken häufig vor einer Übernahme des Geschäftsbetriebes zurück, weil § 613a BGB eingreift und die Beschäftigungsverhältnisse in ihren ursprünglichen Bedingungen übernommen werden müssen. In dieser Gemengelage gegenläufiger Interessen kommt – quasi als Alternative zur vorgenannten Kündigung auf Erwerberkonzept – die Einschaltung einer sog. ...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / I. Arbeitnehmeransprüche

Rz. 130 Ansprüche der Arbeitnehmer unterliegen nach der Insolvenzordnung grundsätzlich dem gleichen Regime, wie die Ansprüche anderer Gläubiger des insolventen Unternehmens: Ihre Ansprüche können sowohl Insolvenzforderungen als auch Masseverbindlichkeiten sein. Die frühere Privilegierung der Ansprüche auf rückständiges Arbeitsentgelt nach der KO wurde abgeschafft. Allerdings...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 2. Eröffnetes Verfahren

Rz. 21 Mit dem Eröffnungsbeschluss (vgl. Muster unter Rdn 149) geht die Verfügungsbefugnis und damit die Arbeitgeberfunktion automatisch auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO), es sei denn, die Eigenverwaltung wäre angeordnet. In diesem Fall hat der Verwalter nur eine Überwachungsfunktion mit eingeschränkten Befugnissen.[30] Gleichzeitig geht die Zuständigkeit des Richt...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / III. Wirksamkeit der Gestaltung

Rz. 125 In mehreren Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht die Umstrukturierungspraxis unter Einschaltung einer BQG bereits im Prinzip gebilligt[125] und die Praxis in neueren Entscheidungen im Wesentlichen bestätigt. Rz. 126 Abzugrenzen ist die – rechtswirksame – Gestaltung einer übertragenden Sanierung mittels einer Transfergesellschaft vom sog. "Lemgoer Modell". Ander...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / E. Betriebsveräußerung unter der Geltung der Insolvenzordnung (§ 128 InsO), Erwerberkonzeptkündigungen

Rz. 106 Im Bereich der Betriebsveräußerung in der Insolvenz sind vor allem § 128 InsO und § 613a Abs. 4 BGB einschlägig. § 128 InsO sieht hierzu vor, dass die unter Rdn 101 ff. zum KSchG genannten Erleichterungen auch dem Erwerber des Betriebes zugutekommen, wenn er das Unternehmen aus der Insolvenzmasse erwirbt. Kündigt der Erwerber also erst nach der Übernahme, so genießt ...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / II. Ansprüche im masseunzulänglichen Verfahren

Rz. 131 Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen "Massearmut" (§ 207 InsO) und "Masseunzulänglichkeit" (§ 208 InsO). "Massearmut" liegt vor, wenn sich nach der Eröffnung herausstellt, dass nicht einmal die Kosten des Verfahrens (Verwaltervergütung und Gerichtsgebühren) gedeckt sind, während das Gesetz von "Masseunzulänglichkeit" spricht, wenn zwar die Kosten aus der Masse...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 5. Freistellung und Weiterbeschäftigungsanspruch

Rz. 90 Zusätzlich zur Kündigung kommt es vor, dass der Verwalter Arbeitnehmer von ihrer Arbeitsleistung freistellt. Dies wird er immer dann tun, wenn er vorübergehend den Lohn nicht weiterzahlen kann. Der Arbeitnehmer verliert zwar dadurch nicht seinen Lohnanspruch; denn dieser wandelt sich gem. § 615 BGB in einen Verzugslohnanspruch um. Durch die Freistellung wird jedoch er...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 2. Kein Betriebsübergang auf die BQG nach § 613a BGB

Rz. 123 Der Transfer der Arbeitnehmer vom insolventen Unternehmen zur BQG findet weder aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB statt noch begründet er einen Betriebsübergang. Die BQG übernimmt außer den Arbeitnehmern keine materiellen oder immateriellen Betriebsmittel und verfolgt mit der Qualifizierung, Fortbildung und Vermittlung der Arbeitnehmer völlig andere Bet...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / II. Freistellung

Rz. 40 Ursprünglich pflegten die vorläufigen Verwalter die Übung, Arbeitnehmer, die zur einstweiligen Fortführung des Betriebes nicht mehr benötigt wurden, von ihrer Arbeitsverpflichtung freizustellen. Das erfolgte vor dem Hintergrund, dass lange Zeit nicht sicher war, ob die gem. § 187 SGB III a.F. auf die Arbeitsverwaltung übergegangenen Ansprüche der Arbeitnehmer wegen In...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / II. Vorläufiges Insolvenzverfahren: Bestellung eines sog. "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters

Rz. 146 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.2: Bestellung eines sog. "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters Amtsgericht _________________________ Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der _________________________ vertreten durch _________________________, wird heute, am _________________________, um ________________________...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / III. Sonderermächtigung des "schwachen" vorläufigen Verwalters zum Abschluss von Verträgen zulasten der künftigen Insolvenzmasse

Rz. 147 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.3: Sonderermächtigung des "schwachen" vorläufigen Verwalters Amtsgericht _________________________ Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der _________________________, vertreten durch _________________________, wird heute, am _________________________ um _________________________ Uhr,...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 5. Ausschlussfrist

Rz. 56 Die Beantragung von Insolvenzgeld ist fristgebunden; die Frist beträgt zwei Monate ab der Veröffentlichung des Gerichtsentscheids über die Eröffnung des Verfahrens oder die Abweisung des Antrags "mangels Masse" (§ 324 Abs. 3 SGB III); bei der Berechnung der Frist zählt der Tag, an dem die Entscheidung ergangen ist, nicht mit. Rz. 57 Bei der Zwei-Monats-Frist handelt es...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / a) Vorschussregelung des § 168 SGB III

Rz. 60 Das Insolvenzgeld kann bevorschusst werden, um den Arbeitnehmern, die u.U. bereits seit längerem keine Vergütung mehr erhalten haben, ein Abwarten der Bearbeitungsfristen (die durchschnittliche Bearbeitungsfrist kann je nach Dienststelle ca. sechs Wochen betragen) nicht zuzumuten. Die Höhe der Vorschüsse liegt im billigen Ermessen der Arbeitsverwaltung. Rz. 61 Während ...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 7. Begrenzung des Insolvenzgelds

Rz. 66 Bis zum 31.12.2003 galt noch die Regelung, dass das Insolvenzgeld in Höhe des jeweiligen Bruttolohns beansprucht werden konnte. Am 1.1.2004 wurde § 185 Abs. 1 SGB III a.F. jedoch dahingehend geändert, dass die Höhe des Insolvenzgeldes begrenzt ist, nämlich auf einen Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, also für die alten Bundesländer auf maximal 7.300 EUR brut...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / D. Prozessuales

Rz. 105 In prozessualer Hinsicht gelten zunächst keine Besonderheiten: Wer geltend machen will, dass die Kündigung unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben haben, andernfalls gilt diese als wirksam, §§ 4, 7 KSchG. Schwierigkeiten bereitet mitunter die Bestimmung des richtigen Klagegegners: Richtiger Beklagter der...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / I. Einleitung

Rz. 112 Investoren schrecken häufig vor einer Übernahme des Geschäftsbetriebes zurück, weil § 613a BGB eingreift und die Beschäftigungsverhältnisse in ihren ursprünglichen Bedingungen übernommen werden müssen. In dieser Gemengelage gegenläufiger Interessen kommt – quasi als Alternative zur vorgenannten Kündigung auf Erwerberkonzept – die Einschaltung einer sog. Transfergesel...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / I. Zielsetzung des Insolvenzverfahrens

Rz. 2 Neben der gleichmäßigen und bestmöglichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 S. 1 Alt. 1 InsO) hat der Gesetzgeber in der InsO auch den Erhalt des Unternehmens als Ziel des Insolvenzverfahrens vorgesehen (vgl. § 1 S. 1 Alt. 2 InsO). Um dem Nachdruck zu verleihen, hält die InsO Werkzeuge und Regelungen bereit, die den Erhalt des Unternehmens unterstützen. So trifft den vorläufi...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / III. Eröffnungs- und eröffnetes Verfahren

Rz. 7 Im Insolvenzrecht ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem Eröffnungsverfahren, das mit dem Eingang des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht beginnt, und dem eröffneten Verfahren, das mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt und das Eröffnungsverfahren beendet, sofern das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mangels Masse a...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 3. Fortführung der Geschäftstätigkeit durch die Auffanggesellschaft

Rz. 124 Nach Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die BQG werden typischerweise die Betriebsmittel im Wege eines Asset Deals vom insolventen Unternehmen auf die bereits vorhandene oder neu zu gründende Auffanggesellschaft übertragen. Die Auffanggesellschaft führt den Betrieb im geplanten Umfang fort und bietet ausgewählten Arbeitnehmern der BQG neue Arbeitsverträge an. Auf...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / III. Insolvenzgeldanspruch des Arbeitnehmers

Rz. 42 Wie unter Rdn 29 bereits erwähnt, vermittelt § 165 SGB III den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Zahlung des Bruttolohnes für einen Zeitraum von drei Monaten, wenn über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gleich wer ihn gestellt hat, eine Entscheidung ergeht.[47] Der Anspruch entsteht unabhängig davon, ob das Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgewies...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / IV. Übertragung der Arbeitgeberfunktion auf den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter

Rz. 148 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.4: Übertragung der Arbeitgeberfunktion auf den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter Amtsgericht _________________________ Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der _________________________, vertreten durch _________________________, wird heute, am _________________________, um _...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 1. Kündigungsbefugnis

Rz. 76 Wie bereits bei Rdn 21 geschildert, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis gem. § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über, der damit auch vollumfänglich in die Arbeitgeberstellung einrückt. Ihn treffen daher auch alle Rechte und Pflichten des insoweit verdrängten Vertragsarbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, einschließlich des Rechts zur K...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 1. Kündigung von Betriebsvereinbarungen gem. § 120 InsO

Rz. 93 Betriebsvereinbarungen, die Leistungen vorsehen, die die Insolvenzmasse belasten, können gem. § 120 Abs. 1 InsO ebenfalls mit einer verkürzten Kündigungsfrist von drei Monaten oder – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – fristlos (§ 120 Abs. 2 InsO) gekündigt werden. Rz. 94 Ein wichtiger Grund kann darin liegen, dass der Verwalter vor die Wahl gestellt wird, das Unte...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / II. Rechtliche Struktur

Rz. 113 Grundidee des Einsatzes einer BQG ist der schnelle und sichere Personalabbau beim insolventen Arbeitgeber durch einvernehmliche Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die BQG, in der sie qualifiziert, fortgebildet und auf eine Anschlussbeschäftigung im ersten Arbeitsmarkt oder bei einer Auffanggesellschaft vorbereitet werden. Dabei kann die BQG als Vehikel zur Person...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / B. Kündigungsrecht in der Eröffnungsphase

Rz. 32 In der Phase des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist die Rechtslage besonders unsicher. Viele Beteiligte, selbst Richter, Gerichtsvollzieher und Anwälte lassen sich durch den Gerichtsbeschluss zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (siehe Muster unter Rdn 145) fälschlicherweise zu der Annahme verleiten, es handele sich um den Eröffnungsbeschluss und der (vorläufige) Ve...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / I. Vorläufiges Insolvenzverfahren: Bestellung eines sog. "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 1. Übergang der Beschäftigungsverhältnisse auf die BQG

Rz. 116 Grundidee der Umstrukturierung und der Einschaltung einer externen BQG ist, dass alle vorgesehenen Arbeitnehmer einvernehmlich ihr Beschäftigungsverhältnis zum Altarbeitgeber auflösen und ein neues Beschäftigungsverhältnis mit der BQG begründen. Dies geschieht im Rahmen eines dreiseitigen Vertrags zwischen dem Altarbeitgeber, der BQG und dem betroffenen Arbeitnehmer....mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 1. "Eröffnungs-" oder "Antragsverfahren" (sog. "vorläufiges Insolvenzverfahren")

Rz. 8 Geht bei Gericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein, so beginnt das sog. "Eröffnungs-" oder "Antragsverfahren" – auch "vorläufiges Insolvenzverfahren" genannt. In dieser Phase hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln,mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 2. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Rz. 45 Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Der Begriff des Arbeitnehmers ist gesetzlich nicht definiert. Maßgeblich ist der abhängig Beschäftigte im arbeitsrechtlichen Sinn.[50] Rz. 46 Arbeitnehmer i.S.d. §§ 165 ff. SGB III sind demnach Personen, die eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber ausüben. Dazu gehö...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis

Rz. 34 Wird – wie meist – nur ein schwacher vorläufiger Verwalter bestellt, so behält der Schuldner vollumfänglich die Arbeitgeberrolle mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Diese sind i.d.R. nur durch einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 InsO insoweit eingeschränkt, als Verfügungen über das schuldnerische Vermögen nur mit Zustimmung des vorläufigen ...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / 4. Inhalt und Umfang des Anspruchs

Rz. 52 Schließlich sind nur solche Ansprüche erfasst, die sich auf Arbeitsentgelt beziehen. Schadensersatzansprüche für die Zeit nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, z.B. der Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter fristloser Kündigung, fallen nicht unter die Regelung. Rz. 53 Vom Insolvenzgeldanspruch umfasst ist der Bruttolohn sowie der Gesamtsozialversicherun...mehr