Rn. 108
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Auch s Rn 23e zu (12).
Angesprochen ist die Problematik, dass aus Gründen des familiären Machterhalts des früheren Einzelunternehmers (Vater oder Mutter) das Regelstatut des HGB hinsichtlich der Kommanditistenrechte wesentlich unterschritten wird und deshalb die Mitunternehmerstellung nicht anerkannt wird mit der Folge, dass entweder der Auffangtatbestand der stillen Gesellschaft oder stillen Unterbeteiligung gem § 20 Abs 1 Nr 4 EStG greift (s BFH v 19.02.2009, BStBl II 2009, 798) oder schlimmstenfalls sogar eine steuerlich irrelevante Einkommensverwendung des Familienoberhaupts gem § 12 Nr 2 EStG vorliegt, dh, das Kind erhält den Gewinnanteil und der Vater versteuert ihn (ggf gesellschaftsvertraglich vorsorgen!): auch s Rn 22.
Die erforderlichen Mindestkriterien – Innehaben von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative – hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung eines zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich vollzogenen Gesellschaftsverhältnisses für eine erwünschte Anerkennung einer Mitunternehmerstellung bei geschenkten Anteilen sind ausführlich dargestellt unter s Rn 23, 23e zu (12) (wegen Bsp zur Nichterfüllung der Kriterien auch s Rn 26 bzw betreffend die atypisch stille Beteiligung s Rn 51b).
Für die Anerkennung einer (atypischen) stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist die tatsächliche Durchführung der vereinbarten Gewinnauszahlung bei einer Familien-PersGes idR erforderlich (mE anders, wenn ein vorübergehender Auszahlungsverzicht angesichts der Liquiditätslage der PersGes fremdüblich ist): BFH v 29.04.1991, BFH/NV 1992, 388; BFH v 13.06.1989, BStBl II 1989, 720. Auch s Hinweise bei BFH v 07.11.2000, BStBl II 2001, 186. BFH v 23.11.2021, BFH/NV 2022, 521, Leitsatz Nr 3, kommt bei der Prüfung der Frage, ob der ge...