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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.4.4.3.6 Überprüfungszeitpunkt

Friedbert Lang
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Tz. 642

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Die Prüfung der Finanzierbarkeit kann grds nur zum Zeitpunkt der Zusageerteilung und/oder einer wes Zusageänderung erfolgen. Wird eine bestehende Pensionszusage erhöht, können sich dadurch Finanzierungsprobleme auch dann ergeben, wenn die bisherige Zusage problemlos finanzierbar war.

Sehr streitig war in der Vergangenheit allerdings vor allem die Frage, ob eine Finanzierbarkeit dann nicht mehr gegeben sein kann, wenn sich die wirtsch Situation der Kap-Ges (wes) verschlechtert; dazu s auch Neumann (in R/H/N, 2. Aufl, § 8 Rn 1029 ff).

 

Beispiel:

Die A-GmbH hat dem 40 Jahre alten beherrschenden Ges-GF A im Jahr 06 eine Pensionszusage über 12 000 EUR pro Jahr lebenslängliche Rente bei Invalidität oder Erreichen der Altersgrenze von 67 Jahren einschl 60 % Witwenrente erteilt. Eine Abänderungsklausel iSv R 6a Abs 4 EStR wurde nicht aufgenommen. Angesichts eines Aktivvermögens von 700 000 EUR im Jahr 06 wurde keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Im Jahr 10 entsteht durch den Ausfall eines Großkunden ein Verlust von 700 000 EUR. Eine Anpassung der Pensionszusage erfolgt nicht.

Fraglich ist, ob die künftigen Zuführungen zur Pensionsrückstellung ab dem Jahr 11 als vGA zu beurteilen sind, da die Finanzierbarkeit uU nicht (mehr) gegeben ist.

Die FinVerw war früher davon ausgegangen, dass bei einer verschlechterten wirtsch Situation der Kap-Ges generell eine Anpassung der Pensionszusage nach unten erfolgen müsse. Unterblieb eine solche Reduzierung, sollten die Zuführungen zur Pensionsrückstellung ab diesem Zeitpunkt – ganz oder tw – zu einer vGA führen; s Schr des BMF v 14.05.1999 (BStBl I 1999, 512 Rn 29).

Dem hat der BFH eindeutig widersprochen; zum Bsp s Urt des BFH v 08.11.2000 (BStBl II 2005, 652). Auch ein ordentlicher und gewissenhafter G...

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