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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.3.2 Antragserfordernis für die Rückbeziehung (§ 24 Abs 4 Hs 2 iVm § 20 Abs 5 S 1 und Abs 6 UmwStG)

Joachim Patt, Jessica Schleicher
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Tz. 164a

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die Rückbeziehung der Einbringung erfolgt nur auf Antrag und einheitlich für alle betroffenen (Ertrag-)St (s §§ 24 Abs 4 Hs 2 iVm 20 Abs 5 S 1 UmwStG; s § 20 UmwStG Tz 306). Neben der Tatbestandsmäßigkeit des § 24 Abs 4 Hs 2 UmwStG (nämlich "Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge", s Tz 162–164) müssen auch die Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs 5 und 6 UmwStG (Verweisungsnorm) erfüllt werden (Rechtsgrundverweisung).

Wird kein wirksamer Antrag gestellt, gelten für die Übernehmerin (und gleichzeitig den Einbringenden) die allg Grundsätze (s Tz 166). Zu den Form- und Inhaltsvoraussetzungen des Antrags s § 20 UmwStG Tz 309.

 

Tz. 164b

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Das Antragsrecht steht nur der aufnehmenden Pers-Ges zu (wie bei der Einbringung in eine Kap-Ges, s § 20 UmwStG Tz 307). Empfänger ist das für die Gewinnfeststellungserklärung der übernehmenden Gesellschaft zuständige FA (s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 24 UmwStG Rn 155; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 24.04 iVm 20.31). Der Antrag ist nicht zustimmungsbedürftig und auch nicht befristet (s § 20 UmwStG Tz 310). Eine nachträgliche Änderung des einmal festgelegten Einbringungsstichtags ist nicht zulässig (s § 20 UmwStG Tz 311).

 

Tz. 164c

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Bei der Einbringung durch hr-liche Verschmelzung oder Spaltung stimmt der stliche Einbringungsstichtag mit dem Bil-Stichtag der Schluss-Bil iSd § 17 Abs 2 UmwG überein; ein abw stlicher Einbringungsstichtag innerhalb des Rückbezugszeitraums ist nicht möglich (s §§ 24 Abs 4 Hs 2 iVm 20 Abs 6 S 1 und 2 UmwStG; s § 20 UmwStG Tz 315 und 317). Wird eine Umwandlung mit einem Bil-Stichtag eingetragen, der länger als acht (bzw zwölf) Monate ab der Anmeldung zur Eintragung der Umwandlung zurückliegt, ist eine stliche Rü...

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