Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Überwachungspflichten des V... / Zusammenfassung

Begriff Die Überwachungspflichten des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage sind vielfältig. So gilt es u. a. die Einhaltung der Ruhezeiten gemäß der Hausordnung, den angestellten Hausmeister, ein etwa mit Räum- und Streupflichten beauftragten Dienstleister und insbesondere den Zustand des Gemeinschaftseigentums zu überwachen. Vernachlässigt der Verwalter die ihm obliegen...mehr

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Trittschall / 3.1 Grundsätze

Häufiger Streitpunkt in Eigentümergemeinschaften sind Trittschalleinwirkungen nach einer Änderung des Bodenbelags in einzelnen Sondereigentumseinheiten. Bei einer nachträglichen Veränderung des Bodenbelags im Bereich des Sondereigentums kann jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich den Schallschutz verlangen, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums bestand.[1] Be...mehr

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Überwachungspflichten des V... / 2 Überwachungspflichten hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums

Überwachungspflichten hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums folgen aus der Stellung des Verwalters als Ausführungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt. Eigenständig kann der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG selbstständig alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen, die von ...mehr

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Überwachungspflichten des V... / 3 Verkehrssicherungspflicht

Überwachungspflichten des Verwalters ergeben sich insbesondere auch aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht. Zu den Verkehrssicherungspflichten gehört die Verpflichtung desjenigen, der sein Grundstück oder Gebäude anderen Personen zugänglich macht, für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen. Es ist also dafür zu sorgen, dass die Wohnungseigentumsanlage ausreich...mehr

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Überwachungspflichten des V... / 4 Gebäudeschäden

Eine besondere Ausprägung finden die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten in den §§ 836 bis 838 BGB. Die §§ 836 und 837 BGB machen den (Eigen-)Besitzer für Schäden haftbar, die durch den Einsturz eines Bauwerks oder durch Ablösung von Bauteilen entstehen. Haftungsgrund ist wiederum der allgemeine Rechtsgedanke, dass jeder für vermeidbare Schäden, die von seinen Sachen aus...mehr

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Trittschall / 3.2 Maßstab ist bauliches Niveau

Ob bei Veränderungen des Bodenbelags ein über das in § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Danach richtet es sich auch, ob bei einer Verschlechterung des Trittschallschutzes die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Anforderungen erfüllt sein müssen oder ob auf die jewei...mehr

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Trittschall / 2.2 Sondereigentümer

Häufig finden sich in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung Ermächtigungen zugunsten einzelner Sondereigentümer, beispielsweise in der Wohnanlage vorhandene Dachgeschossflächen ausbauen zu dürfen. Wird dann auch ein Bodenbelag verlegt, so hat dies nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu erfolgen. Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegenüber...mehr

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Versicherungsschutz für Ele... / 2.1 Übergreifende Schäden durch Elektroautos

Greifen Schäden durch ein Elektroauto auf andere Sachen über (z. B., weil ein Elektroauto beim Ladevorgang in einer Tiefgarage in Brand gerät), so ist dies in der Regel zunächst ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung (in einigen besonders gelagerten Fällen kann auch einmal die normale Privathaftpflicht des Halters greifen, dies soll hier aber nicht vertieft werden). Hi...mehr

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Überwachungspflichten des V... / 1 Überwachungspflichten aus der Hausordnung

Die Pflicht zur Einhaltung der Hausordnung durch die Wohnungseigentümer besteht nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Als ihrem Ausführungsorgan obliegt daher die Überwachung und Durchführung der Hausordnung dem Verwalter, ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Praxis-Beispiel Aufgaben des Verwalters Der Verwalter hat also b...mehr

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Versicherungsschutz für Ele... / 1 Versicherungsschutz für einzelne Fahrzeuge und Ladestationen

In der Praxis bereiten Elektroautos, e-Bikes und ihre Ladestationen in versicherungstechnischer Hinsicht keine Probleme, wobei die Handhabung von Ladestationen aber für manchen Hausverwalter und manchen Wohnungseigentümer doch eine Überraschung bereit hält. Da sich noch keine einheitlichen Bezeichnungen eingebürgert haben, sind zunächst einige wenige Begriffsbestimmungen hilf...mehr

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Trittschall / 2 Erstmalige Verlegung von Bodenbelag

Bei der erstmaligen Verlegung eines Bodenbelags einschließlich Estrich ist zunächst zu unterscheiden, ob es infolge mangelhafter Errichtung der Wohnanlage durch den Bauträger zu verstärkten Trittschalleinwirkungen kommt oder aber ggf. einer der Wohnungseigentümer nachteilige Trittschalleinwirkungen verursacht, indem er aufgrund entsprechender Ermächtigung etwa in der Teilung...mehr

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Trittschall / 2.1 Bauträger

Missachtet der Bauträger im Rahmen der Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage die anerkannten Regeln der Technik oder kommt es etwa aufgrund von Planungsfehlern zu erhöhten Trittschalleinwirkungen, haben die Wohnungseigentümer selbstverständlich einen Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen den Bauträger. Wird für den Kauf von Eigentumswohnungen in einer neu zu errichtenden E...mehr

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Trittschall / 3.4 Beseitigungsanspruch

Ein Beseitigungsanspruch setzt stets voraus, dass durch die nicht regelgerechte Verlegung, beispielsweise eines Fliesenbodens, eine nicht unerhebliche Verschlechterung des Schallschutzes für das entsprechende Sondereigentum eingetreten ist. Der Anspruch auf Beseitigung einer entstandenen Schallbrücke – durch die nicht der Technik entsprechende Verlegung des Fliesenbelags – r...mehr

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Versicherungsschutz für Ele... / 2.3 Übergreifende Schäden durch Ladestationen

Verursacht die Ladestation/Wallbox bzw. das Ladegerät eines E-Bikes einen übergreifenden Feuerschaden, so ist dies in der Regel ein Fall für die jeweilige Haftpflichtversicherung des Eigentümers, also entweder der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Gemeinschaft oder die Privathaftpflicht des Wohnungseigentümers/Mieters. Dem oben dargestellten Muster folgend, wird in der P...mehr

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Trittschall / 3.3 Regelungen in der Gemeinschaftsordnung

Grundsätzlich ist bei der Entscheidung, ob durch die Wahl eines bestimmten Fußbodenmaterials ein Nachteil i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG entsteht, auf objektivierbare Maßstäbe abzustellen. Insofern gewinnen zwar mangels anderweitiger Anhaltspunkte insbesondere die Vorschriften der DIN Bedeutung und hier die maßgebliche DIN 4109. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Eigentüm...mehr

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Spielplatz im Wohnungseigentum

Zusammenfassung Begriff Die erstmalige Anlegung eines Spielplatzes erfolgt in der Regel durch den teilenden Eigentümer bzw. Bauträger aufgrund einer entsprechenden Auflage in der Baugenehmigung. Einzelheiten wie Sandaustausch und Austausch von Spielgeräten sind Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Gesetze, Vorschriften...mehr

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Spielplatz im Wohnungseigentum / 2 Nachträglicher Bau eines Spielplatzes

Soll nachträglich ein zunächst nicht vorgesehener Spielplatz auf dem Gemeinschaftsgrundstück eingerichtet werden, liegt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vor. Diese kann allerdings nach § 20 Abs. 1 WEG einfach-mehrheitlich beschlossen werden. Da die Anlage eines Spielplatzes wohl nur in einem extremen Ausnahmefall die Wohnanlage grundlegend umgestalten dür...mehr

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Spielplatz im Wohnungseigentum / 1 Mögliche Beschränkungen

In der Hausordnung oder auch in einer speziellen Spielplatzordnung kann mehrheitlich das Kinderspielen beschränkt werden (z. B. auf bestimmte Zeiten, Altersbegrenzung, Art der Nutzung ("kein Fußball") etc.). Das Spielbedürfnis der Kinder ist hier sorgfältig und einzelfallbezogen gegen das Ruhebedürfnis vor allem älterer Mitbewohner abzuwägen. Hinweis Spielen im "Ziergarten" De...mehr

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Spielplatz im Wohnungseigentum / 3 Erhöhte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht

Erhöhte Anforderungen werden bei einem Kinderspielplatz an die Verkehrssicherungspflichten gestellt. Die fehlende oder nur begrenzte Entscheidungsfähigkeit von Kindern ist bei der Vorhersehbarkeit von Gefahren besonders zu berücksichtigen.[1] Dient der Spielplatz nach den Bestimmungen der Teilungserklärung als "Spielfläche für Kleinkinder", bedarf er aufgrund baurechtlicher ...mehr

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Spielplatz im Wohnungseigentum / Zusammenfassung

Begriff Die erstmalige Anlegung eines Spielplatzes erfolgt in der Regel durch den teilenden Eigentümer bzw. Bauträger aufgrund einer entsprechenden Auflage in der Baugenehmigung. Einzelheiten wie Sandaustausch und Austausch von Spielgeräten sind Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprec...mehr

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Tod des Verwalters

Zusammenfassung Die Bestellung und der Verwaltervertrag enden mit dem Tod des Verwalters. Eine Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB ist nicht möglich. Der Erbe wird nicht Verwalter. Das Verwalterverhältnis ist höchstpersönlicher Natur: Es beruht insbesondere auf dem persönlichen Vertrauen der Wohnungseigentümer zum Verwalter sowie dem Vertrauen in dessen Bonität – und zwar u...mehr

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Treppenlift / 4 Nachzügler

Bei Wohnungseigentümern, die mangels Kostentragungsverpflichtung den vorhandenen Treppenlift nicht nutzen dürfen, kann das Bedürfnis entstehen, diese neu geschaffene Einrichtung nutzen zu wollen. Insoweit regelt § 21 Abs. 4 WEG, dass ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, verlangen kann, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen ...mehr

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Treppenlift / 3.3 Die Kosten

Die Kosten des Einbaus, des Betriebs und der Erhaltung des Treppenlifts hat der bauwillige Wohnungseigentümer zu tragen. Mehrere bauwillige Wohnungseigentümer haben die Kosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Praxis-Beispiel Einbau auf Initiative von 3 Eigentümern Der Treppenlifteinbau erfolgt auf Initiative von Wohnungseigentümer A, B und C. Kosten entstehen...mehr

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Speicher / 2 Speicherausbau zu Wohnzwecken

Sollen Speicherräume zu Wohnzwecken aus- oder umgebaut werden, stellt dies eine bauliche Veränderung dar. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) bedürfen alle baulichen Veränderungen eines Gestattungsbeschlusses. Auf eine Beeinträchtigung von Wohnungseigentümern kommt es nicht mehr an, allerdings darf nach § 20 Abs. 4 WEG kein Wohnungseigent...mehr

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Treppenlift / 2 Vornahmemaßnahme

Die Wohnungseigentümer können mehrheitlich den Einbau eines Treppenlifts durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschließen. Dies wird regelmäßig in Wohnanlagen der Fall sein, in denen überwiegend Senioren Wohnungseigentümer sind. Kostentragungsverpflichtet sind nach § 21 Abs. 1 WEG diejenigen Wohnungseigentümer, die für die Maßnahme gestimmt haben. Insoweit sind dann...mehr

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Treppenlift / 3.2 Das "Wie"

Über die Durchführung der Baumaßnahme entscheiden die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung ebenfalls durch Beschluss. Es bedarf dabei keiner gesonderten Beschlussfassung, vielmehr können "Ob" und "Wie" in einem Beschluss geregelt werden. Bezüglich des "Wie" können die Wohnungseigentümer zunächst entscheiden, ob die Maßnahme von der Gemeinschaft der Wohnungs...mehr

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Treppenlift / 3.1 Das "Ob"

So die technischen Voraussetzungen[1] eingehalten werden, wird der Einbau eines Treppenlifts wohl in aller Regel eine angemessene bauliche Veränderung darstellen. Folge ist, dass der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattungsbeschlussfassung hat, weil wiederum in aller Regel das Ermessen der Wohnungseigentümer auf Null reduziert ist. Kommt der Gestattungsbeschluss nich...mehr

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Treppenlift / 1.1 Änderung des Erscheinungsbildes des Treppenhauses

Durch den Treppenlift wird das Erscheinungsbild des Treppenhauses verändert. Dies steht aber weder einer Vornahme- noch einer Gestattungsbeschlussfassung im Wege. Die Grenzen baulicher Veränderungen regelt § 20 Abs. 4 WEG. Hiernach darf die bauliche Veränderung weder zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen, noch einzelne Wohnungseigentümer gegenüber anderen...mehr

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Treppenlift / 3.4 Musterbeschluss

Ein Musterbeschluss könnte wie folgt formuliert werden: Praxis-Beispiel Musterbeschluss: Treppenlifteinbau TOP XX: Einbau eines Treppenlifts Wohnungseigentümer E begehrt die Gestattung des Einbaus eines Treppenlifts in das gemeinschaftliche Treppenhaus auf eigene Kosten. Durch entsprechenden von Wohnungseigentümer E geführten Nachweis, bestehen keine Bedenken bezüglich des Bran...mehr

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Treppenlift / 3 Gestattungsmaßnahme

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung von angemessenen Maßnahmen der baulichen Veränderung, die der Barrierefreiheit dienen. Begehrt nun ein Wohnungseigentümer den Einbau eines Treppenlifts, muss er selbst oder die (Mit)Nutzer seiner Sondereigentumseinheit nicht etwa an einer Behinderung leiden, der Anspruch besteht unabh...mehr

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Speicher / Zusammenfassung

Begriff Speicherräume im Dachboden sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum, wenn sie nicht ausdrücklich in der Teilungserklärung zum Sondereigentum bestimmt worden sind. Es ist auch möglich, an einzelnen Räumen Sondernutzungsrechte zugunsten einzelner Wohnungseigentümer zu begründen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung LG München I, Urteil v. 18.7.2013, 36 S 20429/12 WEG: ...mehr

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Speicher / 1 Nutzung des Speichers

Die Bezeichnung "Speicher" enthält den Bestimmungszweck, diesen Raum vor allem als Abstell- oder Lagerraum zu nutzen.[1] Auch die Nutzung als Werkstatt oder Hobbyraum ist im Einzelfall als zulässig erachtet worden.[2] An diese Zweckbestimmung sind die Wohnungseigentümer gebunden, da sie Vereinbarungscharakter hat.mehr

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Treppenlift / Zusammenfassung

Begriff Verfügt ein Haus über keinen Aufzug und sind Wohnungseigentümer gehbehindert, so fällt es ihnen häufig schwer, über die Treppe in ihre in den oberen Etagen gelegene Wohnung zu gelangen. Eigentümer, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, benötigen in solchen Situationen in der Regel fremde Hilfe, um ihre Wohnung verlassen zu können bzw. dorthin zurückzugelangen. Aus...mehr

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Umsatzsteuer im Wohnungseigentum

Siehe Jahresabrechnung, Kap. 2.3 Umsatzsteuer.mehr

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Musizieren im Wohnungseigentum

Zusammenfassung Begriff Jeder Wohnungseigentümer kann zwar grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 WEG mit seinem Wohnungseigentum nach Belieben verfahren, insbesondere aber § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bestimmt, dass vom Sondereigentum nur in einem solchen Maße Gebrauch gemacht werden darf, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. ...mehr

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Antenne im Wohnungseigentum

Zusammenfassung Begriff Der Medienversorgung mittels Gemeinschaftsantenne, Parabolantenne und Kabelfernsehen kommt angesichts der Vielfalt alternativer Medienangebote eine immer geringere Bedeutung zu. Das im Zuge des Inkrafttretens des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 geänderte WEG sieht im Übrigen zwar einen Anspruch der Wohnungseigentümer auf G...mehr

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Duldungspflichten des Wohnungseigentümers

Zusammenfassung Begriff Jeder Wohnungseigentümer hat unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 14 WEG das Betreten und Einwirkungen auf sein Sondereigentum zu dulden. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG regelt insoweit die Pflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG regelt die Pflichten gegenüber den anderen Wohnungseigentümern. § 14 Abs. 3 WEG regelt ...mehr

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Antenne im Wohnungseigentum / 1.1 Bauliche Veränderung

Versorgt die Antenne mehrere Einheiten des Gebäudes und versorgt sie nicht auch Nachbargrundstücke, steht sie im Gemeinschaftseigentum. Betreibt ein Wohnungseigentümer eine Antennenanlage, die nicht nur der Versorgung der anderen Wohnungseigentümer dient, sondern weiterer Gebäude, die nicht zur Wohnanlage gehören, ist sie Sondereigentum. Versorgt die Antenne lediglich einen ...mehr

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Antenne im Wohnungseigentum / 1 Eigentumszuordnung

1.1 Bauliche Veränderung Versorgt die Antenne mehrere Einheiten des Gebäudes und versorgt sie nicht auch Nachbargrundstücke, steht sie im Gemeinschaftseigentum. Betreibt ein Wohnungseigentümer eine Antennenanlage, die nicht nur der Versorgung der anderen Wohnungseigentümer dient, sondern weiterer Gebäude, die nicht zur Wohnanlage gehören, ist sie Sondereigentum. Versorgt die ...mehr

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Antenne im Wohnungseigentum / 3.3 Keine Eigenmacht

Selbst wenn ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der Montage einer Antenne haben sollte, darf er diese nicht ohne entsprechenden Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümer eigenmächtig montieren. Bei der Auswahl zwischen mehreren Standorten steht den übrigen Wohnungseigentümern nämlich ein Mitbestimmungsrecht zu. Wird eine Antenne eigenmächtig errichtet, ist...mehr

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Antenne im Wohnungseigentum / 3.1 Grundsätze

Stets entspricht das Vorhandensein einer Antenne, so die Wohnanlage nicht an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, ordnungsmäßiger Verwaltung. Jeder Wohnungseigentümer hat dann bei Nichtvorhandensein einer Antenne gemäß § 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, gerichtet auf Herstellung einer gemeinschaftlichen Antennenanlage. Dies hab...mehr

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Antenne im Wohnungseigentum / 2 Erhaltung und bauliche Veränderung

Erfolgt die Medienversorgung über eine Gemeinschaftsantenne (DVB-T) und ist diese defekt, stellen entsprechende Reparaturarbeiten oder auch ein Austausch der Antenne gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG dar. Entsprechendes gilt für den gemeinschaftlichen Empfang über Parabolantenne. Ist im Übrigen kein Fernsehempfang möglich, weil weder eine Gemeinschaft...mehr

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Antenne im Wohnungseigentum / 3.2 Interessenabwägung

Im Übrigen sind im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Montage etwa einer Parabolantenne im Wege der praktischen Konkordanz die jeweils geschützten Grundrechte gegeneinander abzuwägen, sodass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt.[1] Relevante Grundrechte sind hier zunächst der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG der übrigen Wohnungseigentümer einerseits und das Recht a...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Musizieren im Wohnungseigentum / 2.3 Sonderproblem: Faktisches Musizierverbot in der Hausordnung

Ist in der Hausordnung ein faktisches Musizierverbot geregelt, was sowohl gegen die guten Sitten als auch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verstößt, sollen Verstöße einzelner Wohnungseigentümer nach einer Entscheidung des BayObLG[1] mit Ordnungsmitteln geahndet werden können, solange die Hausordnung nicht entsprechend geändert ist.Zwar widerspreche die ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Musizieren im Wohnungseigentum / 1 Grundsätze

Grundsätzlich gehört das Musizieren und Singen ebenso wie das Musikhören zu den so genannten sozial üblichen Verhaltensweisen, die nicht generell verboten werden können. Selbstverständlich kommt es aber stets auf das Ausmaß und im Zusammenhang mit Betätigungen rund um die Musik in erster Linie auf die Lautstärke an. Achtung Keine sachfremde Differenzierung Unwirksam ist eine R...mehr

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Musizieren im Wohnungseigentum / Zusammenfassung

Begriff Jeder Wohnungseigentümer kann zwar grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 WEG mit seinem Wohnungseigentum nach Belieben verfahren, insbesondere aber § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bestimmt, dass vom Sondereigentum nur in einem solchen Maße Gebrauch gemacht werden darf, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Insbesondere im...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Antenne im Wohnungseigentum / 3 Anspruch auf Antenne

3.1 Grundsätze Stets entspricht das Vorhandensein einer Antenne, so die Wohnanlage nicht an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, ordnungsmäßiger Verwaltung. Jeder Wohnungseigentümer hat dann bei Nichtvorhandensein einer Antenne gemäß § 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, gerichtet auf Herstellung einer gemeinschaftlichen Antennenan...mehr

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Musizieren im Wohnungseigentum / 3 Übersicht: Beschränkungsmöglichkeiten des Musizierens

Beschränkungsmöglichkeiten des Musizierensmehr

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Musizieren im Wohnungseigentum / 2 Mögliche Regelungen durch die Eigentümergemeinschaft

2.1 Generelle Beschränkbarkeit Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Als ordnungsmäßige Gebrauchsregelung nach § 19 Abs. 1 WEG ist auch das Musizieren innerhalb der eigenen 4 Wände beschlussweise z. B. durch eine Hausordnung beschränkbar. Es ist jedoch nicht möglich, das Musizieren genere...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Trinkwasserverordnung / 7.1 Handlungspflichten der Wohnungseigentümer

Die Hausinstallation zählt gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 5 Abs. 2 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum. Die Erfüllung des Pflichtenkatalogs der Trinkwasserverordnung fällt damit in den Verantwortungsbereich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Bei den Wohnungseigentümern verbleibt die Beschlussfassung über notwendige Maßnahmen zur Erfüllung des Pflichtenkatalogs und zur Koste...mehr