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Antenne im Wohnungseigentum / 3.2 Interessenabwägung

Alexander C. Blankenstein
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Im Übrigen sind im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Montage etwa einer Parabolantenne im Wege der praktischen Konkordanz die jeweils geschützten Grundrechte gegeneinander abzuwägen, sodass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt.[1] Relevante Grundrechte sind hier zunächst der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG der übrigen Wohnungseigentümer einerseits und das Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG und das Recht der freien Religionsausübung nach Art. 4 GG des einzelnen Wohnungseigentümers. Diese Grundrechte sind gegeneinander abzuwägen und schonend zum Ausgleich zu bringen.

Jedenfalls sind die in der Rechtsprechung zum Mietrecht entwickelten Grundsätze auf das Recht des Wohnungseigentümers zur Installation einer Parabolantenne übertragbar. Hiernach ist das Informationsinteresse des einzelnen Eigentümers gegen das Interesse der Gemeinschaft an einem unveränderten Erhalt des Gemeinschaftseigentums abzuwägen.[2]

Der Anspruch des Eigentümers auf Anbringung einer Parabolantenne hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Anbringung einer DVB-T-Funkantenne.

 
Praxis-Beispiel

Anbringung einer Parabolantenne bei vorhandenem Kabelanschluss

Grundsätzlich ist es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne verneinen, wenn ein Kabelanschluss vorhanden ist. In aller Regel hat der einzelne Eigentümer auch keinen Anspruch auf eine weitere SAT-Anlage für spezielle polnische Sender. Insoweit können Wohnungseigentümer auf das Internet verwiesen werden.[3]

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