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Trinkwasserverordnung / 7.1 Handlungspflichten der Wohnungseigentümer

Hans-Albert Wegner †
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Die Hausinstallation zählt gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 5 Abs. 2 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum. Die Erfüllung des Pflichtenkatalogs der Trinkwasserverordnung fällt damit in den Verantwortungsbereich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Bei den Wohnungseigentümern verbleibt die Beschlussfassung über notwendige Maßnahmen zur Erfüllung des Pflichtenkatalogs und zur Kostentragung.

Betriebskosten

Im Hinblick auf die Kostentragung ist zu beachten, dass es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, nur die vermietenden Wohnungseigentümer mit den laufenden Kosten der Legionellenprüfung zu belasten.[1] Eine Differenzierung danach, welche Wohnungen vermietet werden, ist zum einen unpraktikabel und zum anderen profitieren sämtliche Wohnungseigentümer von der Untersuchung. Aus diesem Grund ist eine Unterscheidung danach, welche Wohnungen vermietet sind und welche nicht, unbillig.

Bei den Kosten für die wiederkehrenden Legionellenuntersuchungen handelt es sich um umlagefähige Betriebskosten. Die Kosten der regelmäßigen Untersuchung sind dabei bei den Warmwasserkosten anzusetzen, da durch die Untersuchung ausgeschlossen werden soll, dass von der Warmwasseranlage Gesundheitsgefahren ausgehen.

 
Achtung

Installationskosten nicht auf Mieter umlegen

Kosten für die Installation der Probeentnahmehähne können nicht auf Mieter umgelegt werden.

Ist das Trinkwasser nicht einwandfrei und muss der Vermieter hierzu Maßnahmen ergreifen, zählen die Untersuchungskosten und alle weiteren Kosten für Abhilfemaßnahmen nicht zu den umlegbaren Betriebskosten. Vielmehr geht es um die Kosten aus einem konkreten Schadensfall. Damit also nicht um umlagefähige laufende Kosten.

[1] AG Heiligenstadt, Urteil v. 20.12.2013, 3 C 331/13.

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