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Antenne im Wohnungseigentum / 3 Anspruch auf Antenne

Alexander C. Blankenstein
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3.1 Grundsätze

Stets entspricht das Vorhandensein einer Antenne, so die Wohnanlage nicht an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, ordnungsmäßiger Verwaltung. Jeder Wohnungseigentümer hat dann bei Nichtvorhandensein einer Antenne gemäß § 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, gerichtet auf Herstellung einer gemeinschaftlichen Antennenanlage. Dies haben die übrigen Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WEG zu dulden. Dies dürfte andererseits dann nicht gelten, wenn sich die Wohnungsanlage in einem empfangsstarken Gebiet befindet, in dem DVB-T mittels Zimmerantenne empfangen werden kann.

Im Übrigen kann jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn diejenigen Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

3.2 Interessenabwägung

Im Übrigen sind im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Montage etwa einer Parabolantenne im Wege der praktischen Konkordanz die jeweils geschützten Grundrechte gegeneinander abzuwägen, sodass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt.[1] Relevante Grundrechte sind hier zunächst der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG der übrigen Wohnungseigentümer einerseits und das Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG und das Recht der freien Religionsausübung nach Art. 4 GG des einzelnen Wohnungseigentümers. Diese Grundrechte sind gegeneinander abzuwägen und schonend zum Ausgleich zu bringen.

Jedenfalls sind die in der Rechtsprechung zum Mietrecht entwickelten Grundsätze auf das Recht des Wohnungseigentümers zur Installation einer Parabolantenne übertragbar. Hiernach ist das Informationsinteresse des einzelnen Eigentümers gegen das Interess...

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