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Tod des Verwalters

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

Die Bestellung und der Verwaltervertrag enden mit dem Tod des Verwalters. Eine Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB ist nicht möglich. Der Erbe wird nicht Verwalter.

Das Verwalterverhältnis ist höchstpersönlicher Natur: Es beruht insbesondere auf dem persönlichen Vertrauen der Wohnungseigentümer zum Verwalter sowie dem Vertrauen in dessen Bonität – und zwar unabhängig davon, ob eine Einzelunternehmung, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, wie insbesondere eine GmbH, zur Verwalterin bestellt ist.

Beim Verwaltervertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB, auf den die Bestimmungen des Auftragsrechts der §§ 662 ff. BGB zur Anwendung kommen. Gem. § 673 Satz 1 BGB erlischt das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Beauftragten. Da das Verwalteramt höchstpersönlicher Natur ist, geht es also nicht auf die Erben über.[1] Die Erben sind nur noch zur Herausgabe der Verwalterunterlagen verpflichtet.[2]

Die strenge Personengebundenheit des Verwalters bedingt auch, dass eine einseitige Übertragung, etwa von einer GmbH auf eine andere, nicht möglich ist. Bei einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft endet das Amt mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit, also mit der Liquidation.[3]

[1] OLG München, Beschluss v. 29.1.2008, 34 Wx 89/07.
[2] LG Düsseldorf, Urteil v. 8.11.2012, 19 S 37/12.
[3] OLG Köln, Beschluss v. 24.9.2003, 2 Wx 28/03.

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