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Musizieren im Wohnungseigentum / 2.3 Sonderproblem: Faktisches Musizierverbot in der Hausordnung

Alexander C. Blankenstein
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Ist in der Hausordnung ein faktisches Musizierverbot geregelt, was sowohl gegen die guten Sitten als auch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verstößt, sollen Verstöße einzelner Wohnungseigentümer nach einer Entscheidung des BayObLG[1] mit Ordnungsmitteln geahndet werden können, solange die Hausordnung nicht entsprechend geändert ist.Zwar widerspreche die das Musizieren gänzlich untersagende Hausordnung vorgenannten Grundsätzen, gleichwohl aber sei diese deshalb nicht nichtig und daher zu beachten.[2]

Diese Auffassung ist abzulehnen. Derartige Hausordnungsregelungen sind vielmehr unbeachtlich, da nichtig.[3]

 
Achtung

Anspruch auf Änderung der Hausordnung

Die von der unzulässigen Einschränkung betroffenen Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf entsprechende Änderung der Hausordnung, so sie eine entsprechende wirksame Regelung durchsetzen wollen. Sollten sich die Wohnungseigentümer weigern, eine entsprechende Änderungsbeschlussfassung zu treffen, kann entsprechende Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben werden. Anspruchsgrundlage ist § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG.

[1] BayObLG, Beschluss v. 23.8.2001, 2Z BR 96/01.
[2] BayObLG, a. a. O.
[3] So wohl auch AG München, Urteil v. 28.6.2018, 484 C 14424/16.

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