Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungsbau

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Vermögensbildung: Förderung... / 3.6 Anlage zum Wohnungsbau

Eine weitere Möglichkeit die vermögenswirksamen Leistungen zu verwenden, ist der unmittelbare Erwerb von Bauland, eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung sowie der Bau oder die Erweiterung von Wohngebäuden. Auch eine Rückzahlung von Darlehen (Entschuldung) wegen der vorgenannten Vorhaben ist mit vermögenswirksamen Leistungen möglich.[1]...mehr

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Vermögensbildung: Förderung... / 2.1 Begriffsbestimmung

Arbeitnehmersparzulagen werden nur für vermögenswirksame Leistungen gewährt. Dies sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer der im 5. VermBG abschließend aufgezählten begünstigten Anlagearten angelegt hat.[1] Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger zu z...mehr

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Vermögensbildung: Förderung... / 11.3 Bausparverträge

Werden bei Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz Sperrfristen verletzt, ist dies in den Fällen des Todes, des Eintritts eines Behinderungsgrads von mindestens 95 und der Arbeitslosigkeit unschädlich. Bei Anlage von vermögenswirksamen Leistungen auf Bausparverträgen werden Arbeitnehmersparzulagen nicht zurückgefordert, wenn die empfangenen Beträge unverzüglich und unmitt...mehr

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Vermögensbildung: Förderung... / 7.1 Ausstellung einer Jahresbescheinigung

Das Anlageinstitut muss auf Verlangen des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen bescheinigen, die im Kalenderjahr angelegt worden sind.[1] Für vermögenswirksame Leistungen, die auf nicht geförderte Anlagearten angelegt worden sind, ist die Ausstellung einer Bescheinigung nicht zulässig. Das gilt für vermögenswirksame Anlagen auf Geldsparverträge und auf Lebensversi...mehr

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Vermögensbildung: Förderung... / 4.2 Zulage für Bausparverträge

Zusätzlich wird für vermögenswirksame Leistungen, die auf Bausparverträge oder zum Wohnungsbau angelegt werden, eine Sparzulage von 9 % von höchstens 470 EUR jährlich gewährt (= 43 EUR).[1] Hinweis Höchste Zulage sichern durch 2 Verträge Aufgrund der beiden Förderwege kann die höchstmögliche Arbeitnehmersparzulage nur erhalten, wer sowohl in Vermögensbeteiligungen als auch in ...mehr

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Arbeitnehmersparzulage / 1.2 Bausparverträge bis 470 EUR

Die Arbeitnehmersparzulage für Bausparverträge beträgt 9 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, begrenzt auf maximal 470 EUR jährlich.[1] Begünstigt sind Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, z. B. ein Bausparvertrag; für den Bau, Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines im Inland gelegenen Wohngebäudes bzw. Eigentumswohnung zum Zwecke des ...mehr

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Vermögensbildung: Förderung... / 7.5 Sperrfrist

Unterliegen die vermögenswirksamen Leistungen einer Sperrfrist, so muss diese angegeben werden. Sind die vermögenswirksamen Leistungen angelegt auf Wertpapier-Kaufverträge, Beteiligungs-Verträge oder Beteiligungs-Kaufverträge und noch nicht zum Erwerb von verbrieften oder nicht verbrieften Vermögensbeteiligungen verwendet worden, so ist als Ende der Sperrfrist der 31.12. des 6. ...mehr

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Vermögensbildung: Förderung... / 7.3 Institutsschlüssel für Arbeitnehmersparzulage

Der "Institutsschlüssel für die Arbeitnehmersparzulage" (IfAS) wird von der Zentralstelle der Länder beim Technischen Finanzamt Berlin – ZPS ZANS – vergeben. Er ist vom Anlageinstitut – das ist auch der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer den Anlagevertrag abgeschlossen hat (z. B. Wertpapier-Kaufvertrag) – anzufordern; bei der Anforderung sind anzugeben[1]: Name und Anschri...mehr

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Vermögensbildung: Förderung... / 3.4 Bausparvertrag

Zu dieser Anlageart gehören alle Verträge, die nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes abgeschlossen worden sind.[1] Der Bausparvertrag mit einer Bausparkasse ist die häufigste Vertragsform. Daneben sind noch begünstigt Wohnbau-Sparverträge mit einem Kreditinstitut oder mit einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, Baufinanzierungsverträge mit Wohnungs- und Siedlu...mehr

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Vermögensbildung: Förderung... / 3 Anlagearten

Die Anlagearten für die begünstigten vermögenswirksamen Leistungen sind im 5. VermBG aufgezählt.[1] Danach ist die Förderung der vermögenswirksamen Leistungen durch steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmersparzulagen beschränkt auf Vermögensbeteiligungen am Produktivkapital als Anlage in Wertpapiere mit Beteiligungscharakter (verbriefte Vermögensbeteiligungen) wie z. B. Ak...mehr

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Vermögensbildung: Förderung... / Zusammenfassung

Überblick Der Fiskus fördert bestimmte Sparformen durch steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmersparzulagen. Hierdurch sollen die Vermögensbildung sowie der Immobilienerwerb von Arbeitnehmern unterstützt werden. Voraussetzung für diese Zulagen ist, dass ein Teil des Arbeitslohns als zusätzliche vermögenswirksame Leistung vereinbart wird oder der Arbeitnehmer sie alternati...mehr

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Praxis-Beispiele: Vermögens... / 1 Förderarten, Anlageformen

Sachverhalt Als Arbeitgeber möchten Sie wissen, wie vermögenswirksame Leistungen gezahlt werden und was Sie damit zu tun haben. Ergebnis Bei vermögenswirksamen Leistungen (VWL) handelt es sich um Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer bestimmten Form nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz anlegt. Zu einem Zuschuss ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, w...mehr

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Praxis-Beispiele: Lohnsteue... / 4 Hinzurechnungsbetrag, Auszubildende

Sachverhalt Ein Auszubildender beginnt am 1.9. seine Ausbildung. Seine Lehrlingsvergütung beträgt im 1. Lehrjahr 600 EUR monatlich. An den Wochenenden legt er seit Jahren an 2 Samstagen im Monat in einer Diskothek Platten auf. Bei seiner Einstellung hat er die Nebentätigkeit angegeben und diese ist vom Arbeitgeber ausdrücklich genehmigt worden. Die Diskothek zahlt ihm eine mo...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Energiesteuer

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Grundsteuer

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Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 2.4.5 Auslegung des Begriffs "Unternehmen bei der öffentlichen Hand"

Rz. 28a Die Frage nach der Reichweite der neuen Befreiungsvorschrift stellt sich auch für Umstrukturierungen im Bereich der öffentlichen Hand. Erfasst wird auch die Umwandlung von Rechtsträgern durch Verschmelzung, durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) und durch Vermögensübertragung. Eine Vollübertragung des Vermögens[1] oder Teilübertragungen des Vermögens...mehr

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Neue, geänderte und neu gef... / Bundesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / Landesrecht

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.4.2 Umwandlungen

Rz. 41a Für Umwandlungen gilt das mit Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) v. 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3120, ber. BGBl I 1995, 428) grundlegend neu gefasste und zum 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz.[1] Mit dem Umwandlungsgesetz, das sicherlich zu den bedeutendsten deutschen Gesetzen gerechnet werden kann, wurde nicht nur – rechtsbe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 73. Gesetz zur stl Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (WoBauFG) vom 22.12.1989, BGBl I, 2408

Rn. 85 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das WoBauFG verbindet zwei ursprünglich unabhängig voneinander eingebrachte Gesetzesentwürfe, nämlichmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 197. Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rspr des BVerfG v 18.07.2014, BGBl I 2014, 1042

Rn. 217 Stand: EL 107 – ET: 12/2014 Mit dem G zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v 07.05.2013 v 15.07.2013, s Rn 212 , war zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern nur für das EStG umgesetzt worden. IRd Gesetzgebungsverfahrens hatte die Bundesregierung angekündigt, einen etwaigen Bedarf an Folgeänderungen sorgfältig zu prüfen. D...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Rechtspolitische Wertung

Rn. 465v Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Die in der Gesetzesbegründung angesprochene Krise (BR-Drs 433/23, 134) auf dem Wohnungsmarkt ua wegen der hohen Baukosten ist allg bekannt. Ob die Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7 Abs 5a EStG ausreicht, um den Wohnungsbau wieder in Gang zu bekommen, bleibt abzuwarten, insb wegen des anderen großen Wachstumshindernisses,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 15. Steueränderungsgesetz vom 23.12.1966, BStBl I 67, 2

Rn. 20 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Im wesentlichen wurde der Abzug der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnungen und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz gekürzt (zB beim Pkw von 0,50 DM auf 0,36 DM für jeden Entfernungs- km), die bisher nur für Arbeitnehmer geltende Pauschalierung vor allem auch auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtsch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ad) Abschreibung neuer Gebäude nach § 7 Abs 5a EStG im Investitionszeitraum 01.10.2023–30.09.2029

Rn. 10t Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Zur Einführung der Regelung s Rn 33. Entsprechend der Begründung in s Rn 10p liegt mE schon keine "Beihilfe" vor. Jedenfalls aber "können" nach Art 107 Abs 3 Buchst c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden Zitat "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handels...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Sonstige Gebäude iSd § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst a–c EStG

Rn. 439 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 § 7 Abs 5 S 1 Nr 3 Buchst a–c EStG bezog sich auf Gebäude iSd § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG idF vor 01.01.2023, soweit sie Wohnzwecken dienen. Gemeint waren aufgrund dessen: Gebäude(-teile), die nicht Wirtschaftsgebäude iSv s Rn 434 sind (hierzu s Rn 332 ff) und Wohnzwecken dienen. Des Weiteren war der Anwendungszeitraum zwischen den einzelnen Buchst...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 98. Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohnungseigentumsförderung vom 15.12.1995 BStBl I 1995, 775

Rn. 118 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das neue Gesetz, das 15 Artikel umfaßt, ist durch den Bundestag am 27.10.1995 und durch den Bundesrat am 24.11.1995 verabschiedet worden. Das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ist in Art. 1 geregelt und umfaßt 19 Paragraphen. Art. 2 ändert die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO, Art. 3 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 69. Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten vom 30.06.1989, BGBl I 89, 1267

Rn. 84 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Gemäß Art 1 dieses Änderungsgesetzes wird das EStG wie folgt geändert:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 75. Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25.06.1990, BGBl I 90, 518

Rn. 89 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die in Art 11 des Gesetzes aufgeführten Änderungen des Einkommensteuergesetzes gelten in der Mehrzahl (nachfolgend kenntlich gemacht) lediglich für den Veranlagungszeitraum 1990 und wurden durch das unter Nr 77 erläuterte Einigungsvertragsgesetz ab 1991 wieder aufgehoben. Dies resultiert aus der Besonderheit, daß auf dem Rechtsgebiet der Best...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 47. Gesetz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von steuerlichen Vorteilen (StEntlG 1984) vom 22.12.1983, BStBl I 84, 14

Rn. 55 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Durch das StEntlG wird das EStG in zahlreichen Punkten geändert und ergänzt:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cbd) Fälle aus der Rspr (ABC)

Rn. 140 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 KrankenhauspflegeG Fördermittel iSd § 10 Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (v 29.06.1972, BStBl I 1972, 1009) sind als öffentliche Investitionszuschüsse anzusehen, das oa Wahlrecht nach R 6.5 Abs 2 EStR 2005 (jetzt: R 6.5 Abs 2 EStR 2012) ist rechtmäßig (BFH BStBl II 1996, 2...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 180. Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1786

Rn. 200 Stand: EL 98 – ET: 02/2013 Am 28.10.2010 hat der Bundestag das JStG 2010 (Omnibusgesetz für eine Vielzahl von Einzelregelungen von der AO bis hin zum Wohnungsbau-PrämienG) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 26.11.2010 darüber entschieden, ohne, wie empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Viele Änderungen sind in allen offenen Fällen und somit rückwirkend anzu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 51. Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.12.1984, BStBl I 84, 659

Rn. 59 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die wichtigsten einer Vielzahl von Änderungen des EStG gem Art 3 des Gesetzes sind die folgenden:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20.04.1949, WiGBl 49, 69

Rn. 4 Stand: EL 98 – ET: 02/2013 Einen weiteren bedeutsamen Schritt in Richtung auf eine Konsolidierung und Normalisierung des EStRechts im Rahmen des Möglichen bedeutete das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern für die amerikanische und britische Besatzungszone (Zweites Landesges zur Vorläufigen Neuordnung der ESt und KSt vom 20.09.1949 für Baden, Landesgeset...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 465b Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Art 1 Nr 2 Buchst b des Wachstumschancengesetzes v 27.03.2024, BGBl I 2024 Nr (s Rn 281b) fügte einen neuen § 7 Abs 5a EStG ein. Es handelt sich um eine geometrisch-degressive AfA (s Rn 18, 278) für (neue) Wohngebäude. Der Gesetzgeber (BR-Drs 433/23 verweist zunächst darauf, dass es bei Anschaffungen/Herstellungen ab 01.01.2006 nur noch di...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 140. Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen u Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427

Rn. 160 Stand: EL 65 – ET: 02/2005 Mit Urt v 06.03.2002 hatte das BVerfG BStBl II 2002, 618 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG u der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar sei u den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens ab 01.01.2005 eine verfassungskonfo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. EStG- und KStG-Änderungsgesetz vom 29.04.1950, BGBl 50, 95

Rn. 6 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das Negative am Zweiten StNOG war das Fehlen einer weiteren Tarifsenkung. Diese wurde mit Verabschiedung des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände vom 08.08.1949 (SHG) – in den Ländern der französischen Besatzungszone die SHG vom 20.09.1949 (Baden), vom 06.09.1949 (Rhld-Pfalz) und vom 06.09.1949 (Württ-Hohenz) – immer dringliche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 44. Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20.12.1982, BStBl I 82, 972

Rn. 52 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Mit dem Gesamtpaket gesetzlicher Änderungen (Steuerrecht, Investitionshilfegesetz, Finanzausgleich Bund/Länder, Anpassung der Beamtengehälter 1983, Einsparungen bei verschiedenen Leistungsgesetzen) sollen Einsparungen im konsumtiven Bereich und bei der Sozialversicherung kombiniert werden mit Impulsen zur Wiederbelebung der Wirtschaft, insbes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Übersicht über die zeitlichen Anwendungsbereiche der degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs 5 EStG

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Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wohnungshilfe / 1 Leistungen der Wohnungshilfe

Die Wohnungshilfe umfasst die behindertengerechte Anpassung vorhandenen Wohnraums, beispielsweise durch Um- oder Ausbau, Ausstattung und Erweiterung, Bereitstellung einer Behindertenwohnung des öffentlichen oder privaten Wohnungsbaus, Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums, ggf. in Arbeitsplatznähe, Bereitstellung einer Wohnung in einem Wohnzentrum für Schwerbehinderte, Üb...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 10.7.1 Einführung

Rz. 141 Der Begriff der Schönheitsreparaturen wird im BGB nicht erwähnt. In § 535 ist lediglich die Verpflichtung des Vermieters festgehalten, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Schönheitsreparaturen gehören dazu. Die Ausführung von Schönheitsreparaturen g...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.1 Vermietete Räume

Rz. 29 Nach § 535 Satz 1 ist der Vermieter verpflichtet, den Gebrauch (nur) der Mietsache zu gewähren. Welchen räumlichen Umfang die gemietete Sache hat, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Daher ist die Wohnung oder die Gewerbeeinheit so zu bezeichnen, dass sie im Konfliktfall identifizierbar ist und die räumliche Erstreckung genau festgestellt werden kann, was bei mitvermiete...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuern in Europa: Re... / 1.3 Anwendung ermäßigter Steuersätze, von Steuerbefreiungen (b) oder von Nullsätzen (0) – nach den Kategorien von Anhang III der MwStSystRL – alte EU-Mitgliedstaaten

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Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuern in Europa: Re... / 1.4 Anwendung ermäßigter Steuersätze, von Steuerbefreiungen (b) oder von Nullsätzen (0) – nach den Kategorien von Anhang III der MwStSystRL – neue EU-Mitgliedstaaten (ohne Bulgarien, Rumänien und Kroatien)

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Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuern in Europa: Re... / 1.5 Anwendung ermäßigter Steuersätze, von Steuerbefreiungen (b) oder von Nullsätzen (0) – nach den Kategorien von Anhang III der MwStSystRL (Bulgarien, Kroatien und Rumänien)

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Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.4 Einkommensgrenzen für den sozialen Wohnungsbau

Einkommensobergrenzen Es bestehen Einkommensgrenzen, die sich nach dem HmbWoFG richten. So dürfen z. B. beim 3. Förderweg für Menschen mit mittlerem Einkommen die Einkommensgrenzen für Alleinstehende bei etwa 28.800 EUR (ca. 42.000 EUR brutto Jahreseinkommen) und für eine dreiköpfige Familie bei rund 55.440 EUR (ca. 80.000 EUR brutto) liegen. Es gibt verschiedene Förderwege m...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.1 Wer die Förderung beantragen kann

Investoren, Eigentümer, Erbbauberechtigte Die Förderung im Rahmen der sozialen Wohnungsbauförderung Hamburg können folgende Akteure beantragen: Investoren: Hierzu gehören zahlreiche natürliche und juristische Personen, zum Beispiel private Investoren, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Projektentwickler oder Bauträger, die über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfä...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.3 Förderwege

Differenziertes Angebot Die Förderung erfolgt in abgestuften Förderwegen (1, 2, 3), je nach Einkommenshöhe des Haushalts, und sichert damit ein differenziertes Angebot für verschiedene Bedarfsgruppen in Hamburg. Förderfähig sind alle Projekte, die den gesetzlichen Vorgaben des HmbWoFG entsprechen und die für den sozialen Wohnungsbau relevanten sozialen und energetischen Stand...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / Zusammenfassung

Überblick Die Freie und Hansestadt Hamburg verfolgt mit ihrer Wohnraumförderung das Ziel, eine bedarfsgerechte, soziale Balance und ökologisch nachhaltige Wohnungsversorgung sicherzustellen. Angesichts des hohen Siedlungsdrucks und der begrenzten Flächenressourcen konzentriert sich das Land darauf, durch gezielte Förderprogramme den Neubau und die Modernisierung von Wohnunge...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.8 Diese Belegungsbedingungen sind gefordert

Bis zu 30 Jahre Für den sozialen Wohnungsbau in Hamburg gelten folgende Belegungsbedingungen: Die geförderten Mietwohnungen mit Sozialbindungen unterliegen einer Belegungsbindung von in der Regel mindestens 30 Jahren, in denen die Wohnungen nur an Personen vermietet werden dürfen, die die Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung für die Belegung ist der Wohnberechtigungsschein ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gemeinnütziges Wohnen nach ... / 8. Fazit

Die Suche von geeignetem Wohnraum, der günstig angemietet werden kann, ist ein häufiges und großes Problem. In der Vergangenheit, als Wohnraum sehr knapp war, wurde dieses Problem durch direkte Förderung des Wohnungsbaus gefördert. Günstige Kredite beispielsweise, die den Wohnungsbau unterstützten, liefen mit der Zeit aus. Die seit dem 1.1.2025 eingeführte Regelung in § 52 Ab...mehr