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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 10.7.1 Einführung

Harald Kinne
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Rz. 141

Der Begriff der Schönheitsreparaturen wird im BGB nicht erwähnt. In § 535 ist lediglich die Verpflichtung des Vermieters festgehalten, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Schönheitsreparaturen gehören dazu. Die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehört daher grundsätzlich zur Instandhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 und ist damit eine schuldrechtliche Hauptpflicht. Die Ausführung der Schönheitsreparaturen gehört zu diesen Instandsetzungspflichten. Die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehört daher grundsätzlich zur Instandhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 und ist damit eine schuldrechtliche Hauptpflicht. Dieses festzuhalten ist besonders wichtig, weil bei unwirksamen Überwälzungsklauseln der Schönheitsreparaturen auf den Mieter die Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen eben beim Vermieter verbleibt. Auch an die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 mit der Folge, dass der Vermieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist (BGH, Urteil v. 8.7.2020, VIII ZR 163/18, GE 2020, 1037; Bestätigung der Senatsurteile v. 9.7.2008, VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; v. 18.3.2015, VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 40; v. 8.7.2020, VIII ZR 270/18, GE 2020, 1041).

Das Wort "Schönheitsreparaturen" ist in der Bevölkerung bekannt, bleibt jedoch in der Frage, wer was in der Wohnung tun muss, diffus. Überwiegend meint man, dass der Mieter bei Auszug irgendetwas in d...

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